„Basisrente“ und „Rürup-Rente“ sind zwei Namen für dasselbe Produkt — und die Verwirrung über die Begriffe ist kein Zufall. Dieser Artikel erklärt, was hinter beiden Bezeichnungen steckt, wie das Produkt steuerlich und rechtlich eingeordnet wird und welche Rechte Versicherte bei fehlerhaften Verträgen haben.

Kurzfassung

  • „Basisrente“ und „Rürup-Rente“ bezeichnen dasselbe Produkt — der einzige Unterschied ist Marketing (GDV, 2024; BMF, 2025).
  • Der offizielle Gesetzesname lautet „Basisrente“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG); den Namen „Rürup-Rente“ hat die Versicherungswirtschaft populär gemacht, um das Produkt greifbarer zu verkaufen.
  • Die Basisrente ist Schicht 1 der privaten Altersvorsorge: keine Einmalauszahlung, keine Beleihung, keine echte Kündigung — lebenslange Rente, steuerlich gefördert in der Einzahlungsphase und steuerpflichtig in der Auszahlungsphase (BMF Steuertabelle, 2025).
  • Egal ob klassisch, fondsgebunden oder ETF-basiert: Das Regelwerk ist stets dasselbe Basisrentenrecht — die Anlageform ändert nichts an den rechtlichen Einschränkungen.
  • Das BGH-Urteil IV ZR 173/21 (Beschluss 29.11.2023) hat bestätigt: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann ein Basisrentenvertrag auch Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss noch widerrufen werden.

Inhalt dieses Artikels

  1. Basisrente und Rürup-Rente — ist das dasselbe?
  2. Wie es zu zwei Namen für dasselbe Produkt kam
  3. Warum die Namensverwirrung kein Zufall ist
  4. Wie funktioniert die Basisrente konkret?
  5. Steuerliche Behandlung: Einzahlung und Auszahlung
  6. Wer schließt eine Basisrente ab?
  7. Welche Anbieter und Varianten gibt es?
  8. Die häufigsten Probleme in der Praxis
  9. Was tun bei Beratungsfehler oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung?
  10. FAQ
  11. Quellen

1. Basisrente und Rürup-Rente — ist das dasselbe?

Ja. Vollständig.

Das ist keine Vereinfachung, keine Annäherung, kein „im Großen und Ganzen“. Basisrente und Rürup-Rente sind ein und dasselbe Produkt — dieselbe gesetzliche Grundlage, dieselben steuerlichen Regeln, dieselben Einschränkungen, dieselben Rechte und dieselben Risiken.

Was sich unterscheidet: der Name. Und der hat ausschließlich historische und marketingstrategische Gründe.

Wenn Sie also in einer Beratung hören „Ich empfehle Ihnen eine Basisrente“ und anderswo „Haben Sie schon über eine Rürup-Rente nachgedacht?“ — dann reden beide von demselben Produkt. Dass viele Verbraucher das nicht wissen, ist kein Versehen. Es ist das Ergebnis jahrelanger Marketing-Kommunikation, die bewusst zwischen zwei Begriffen gewechselt hat.

Diese Begriffsverwirrung hat reale Konsequenzen: Menschen, die bereits eine „Rürup-Rente“ haben, googeln nach „was ist Basisrente“ und glauben, es könne sich um ein anderes, möglicherweise besseres Produkt handeln. Das ist ein Irrtum, den dieser Artikel von Anfang an korrigiert.

Lesen Sie auch: Was ist die Rürup-Rente? — dort erfahren Sie mehr über Geschichte, Mechanik und Zahlen dieses Produkts.

2. Wie es zu zwei Namen für dasselbe Produkt kam

Der gesetzliche Name: Basisrente

Im deutschen Einkommensteuergesetz heißt das Produkt schlicht „Basisrente“. Genauer: Es geht um Beiträge zu einer lebenslangen rentenversicherungsähnlichen Versorgung, die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG als Sonderausgabe absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; BMF Steuertabelle, 2025). Die Bezeichnung „Basisrente“ leitet sich daraus ab, dass das Produkt zur ersten, grundlegenden Schicht der Altersvorsorge gehört — zur Basisabsicherung.

Der Popularname: Rürup-Rente

Der Name „Rürup-Rente“ leitet sich von Hans-Adalbert Rürup ab — einem deutschen Ökonomen, der ab 2002 die sogenannte Rürup-Kommission leitete. Diese Kommission erarbeitete im Auftrag der damaligen Bundesregierung unter Gerhard Schröder Empfehlungen zur Reform des Rentenversicherungssystems. Eine dieser Empfehlungen mündete 2005 in die gesetzliche Einführung der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge für Selbstständige — die Basisrente (GDV Branchendaten, 2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Die Versicherungswirtschaft griff den Namen ihres wichtigsten Fürsprechers dankbar auf. „Rürup-Rente“ klang konkreter, personenbezogener, greifbarer als das spröde bürokratische „Basisrente“. Es war einfacher, ein Produkt zu verkaufen, das einen Namen trug — ähnlich wie die „Riester-Rente“ nach Walter Riester benannt wurde.

Warum beide Begriffe heute parallel existieren

Mit der Zeit begann sich das Blatt zu wenden. „Rürup-Rente“ hatte in der öffentlichen Wahrnehmung immer häufiger einen negativen Beigeschmack — zu teuer, zu unflexibel, zu intransparent. Versicherer und Berater begannen daher, wieder verstärkt den nüchternen Begriff „Basisrente“ zu verwenden. Klingt seriöser. Klingt staatlich. Klingt nach Grundlage.

Das Ergebnis: Viele Verbraucher, die vor 2010 eine „Rürup-Rente“ abgeschlossen haben, sind heute mit dem Begriff „Basisrente“ konfrontiert und wissen nicht, dass es dasselbe ist. Und viele, die eine „Basisrente“ abschließen wollen, wissen nicht, dass sie damit dieselben Einschränkungen akzeptieren wie bei der ungeliebten „Rürup-Rente“.

3. Warum die Namensverwirrung kein Zufall ist

Die Coexistenz zweier Begriffe für dasselbe Produkt ist nicht das Ergebnis von Schlampigkeit. Sie hat einen handfesten wirtschaftlichen Zweck.

Das Neufassung-Phänomen

In der Versicherungsbranche ist es bekannt, dass Produkte, die in der öffentlichen Wahrnehmung mit Kritik belastet sind, unter neuen Namen neu eingeführt werden. Das Produkt bleibt identisch, die Bezeichnung wechselt, die Kritik verpufft zunächst. Verbraucherschützer bezeichnen das als „Rebranding ohne Reform“ (Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024; Finanztest Produktanalyse, 2023).

Der Status-Effekt

„Basisrente“ klingt nach staatlicher Legitimierung — nach etwas, das zur Grundlage gehört, das man als ordentlicher Bürger haben sollte. „Rürup-Rente“ klingt nach einer Erfindung von jemandem. Der Wechsel zur Bezeichnung „Basisrente“ in der Beratungspraxis hat daher einen psychologischen Effekt: Das Produkt wirkt weniger optional, weniger hinterfragbar.

Die praktische Konsequenz für Sie

Wenn Ihnen ein Berater heute eine „Basisrente“ empfiehlt, gelten exakt dieselben Regeln, Risiken und Einschränkungen wie bei der „Rürup-Rente“, über deren Nachteile Sie vielleicht bereits gelesen haben. Es gibt keine neue, verbesserte Version. Es gibt nur einen anderen Namen.

Und wenn Sie einen „Rürup-Rente“-Vertrag haben, über den Sie sich Gedanken machen — dann haben Sie eine Basisrente. Alle Informationen zu Kosten, Rendite, Rechten und möglichen Widerrufen, die Sie unter dem Schlagwort „Basisrente“ finden, gelten für Ihren Vertrag genauso. Schauen Sie dazu auch in unseren Artikel Basisrente Nachteile.

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4. Wie funktioniert die Basisrente konkret?

Die Basisrente funktioniert nach einem klaren, gesetzlich definierten Prinzip. Es gibt wenig Spielraum bei den Grundregeln — und das ist sowohl ihr größter Vorteil als auch ihr zentrales Problem.

Schicht 1 der Altersvorsorge

Das deutsche Altersvorsorgesystem ist in drei Schichten aufgeteilt:

SchichtProdukteSteuerliche Förderung
Schicht 1Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, BasisrenteBeiträge steuerlich absetzbar, Auszahlung steuerpflichtig
Schicht 2Riester-Rente, betriebliche AltersvorsorgeStaatliche Zulagen oder steuerliche Förderung
Schicht 3Private Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung, ETF-SparplanKeine spezifische Förderung, eigene Steuerregeln

Die Basisrente gehört zur ersten Schicht — zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb nennt sie sich auch Basis: Sie soll das Fundament der privaten Altersvorsorge bilden (BMF Schichtensystem Altersvorsorge, 2025; GDV Basisrente Produktmerkblatt, 2024).

Die vier zentralen Regeln

Was die Basisrente von allen anderen privaten Altersvorsorgeprodukten unterscheidet, sind vier unveränderliche Eigenschaften:

1. Keine Einmalauszahlung. Das angesparte Kapital wird ausschließlich als monatliche Rente ausgezahlt. Eine einmalige Kapitalauszahlung — wie bei einer privaten Rentenversicherung oder einem ETF-Depot möglich — ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG). Wer auf das Geld angewiesen ist, bekommt es trotzdem nicht.

2. Keine Beleihung. Eine Basisrente kann nicht als Sicherheit für einen Kredit eingesetzt werden. Das Kapital ist bis zur Rentenphase eingefroren — auch dann, wenn finanzielle Notlagen eintreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Versicherungsvertragsgesetz).

3. Keine Kündigung mit Rückauszahlung. Im Gegensatz zu einer klassischen Kapitallebensversicherung lässt sich eine Basisrente nicht regulär kündigen und das eingezahlte Kapital ausgezahlt bekommen. Möglich ist lediglich eine Beitragsfreistellung — aber das Kapital bleibt im Vertrag gebunden und wird später als Rente ausgezahlt. Eine detaillierte Erklärung zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Rürup-Rente kündigen.

4. Lebenslange Rente. Die Basisrente zahlt ab dem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange monatliche Rente — unabhängig davon, wie lange der Versicherte lebt. Das ist ihr Kernversprechen. Und es ist gleichzeitig der Grund, warum bei einem frühen Tod das meiste angesparte Kapital in der Versichertengemeinschaft verbleibt und nicht an Erben weitergegeben wird (GDV Basisrente Leistungsmerkmale, 2024).

Wahrscheinlich die Kanzlei mit der meisten Erfahrung im Basisrenten-Recht in Deutschland

Versicherer zahlen nicht aus Menschenliebe zurück. Sie zahlen, weil unsere Kanzlei seit über elf Jahren genau weiß, welche Hebel zu betätigen sind. Bis zu 175 Prozent des eingezahlten Kapitals holen wir in erfolgreichen Fällen zurück — also 75 Prozent über dem, was Sie überhaupt eingezahlt haben.

ZahlBedeutung
3.400+Mandanten begleitet
10.000+Verträge geprüft
11+ JahreFokus auf Basisrente und Rürup-Rente
BGH IV ZR 173/21Beschluss vom 29.11.2023 — Kanzlei Seehofer als Vertretungskanzlei

Der Bundesgerichtshof hat unsere Linie bestätigt: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung besteht ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht — auch Jahre oder Jahrzehnte nach Vertragsabschluss.

5. Steuerliche Behandlung: Einzahlung und Auszahlung

Die Steuerlogik der Basisrente ist das zentrale Verkaufsargument — und gleichzeitig der am häufigsten misserstandene Teil des Produkts.

Einzahlungsphase: Sonderausgabenabzug

Beiträge zur Basisrente können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag für 2025 liegt bei 25.639 Euro für Alleinstehende (50.000 Euro für Ehepaare bei gemeinsamer Veranlagung). Davon werden im Jahr 2025 bereits 100 Prozent steuerlich anerkannt — die schrittweise Anhebung war 2023 abgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; BMF Steuertabelle, 2025).

Ein Rechenbeispiel:

JahresbeitragSteuersatzSteuerersparnis
6.000 €42 % (Spitzensteuersatz)ca. 2.520 €
6.000 €30 %ca. 1.800 €
6.000 €20 %ca. 1.200 €

Auszahlungsphase: Volle Besteuerung

Was viele Versicherte nicht wissen oder bei Vertragsabschluss nicht deutlich erklärt bekommen haben: Die Rentenzahlungen aus der Basisrente sind steuerpflichtig. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss davon 86 Prozent als Einkommen versteuern. Ab 2058 sind es 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aa EStG; BMF Besteuerungsanteile, 2025).

Das Schema der nachgelagerten Besteuerung stammt aus der Logik der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde auf die Basisrente übertragen. Die Idee: Wer in der Ansparphase im Spitzensteuersatz zahlt und im Rentenalter einen deutlich niedrigeren Steuersatz hat, profitiert netto. In der Praxis ist dieser Vorteil für viele Versicherte geringer als erwartet — insbesondere wenn die Rente selbst hoch genug ist, um auch im Alter einen bedeutenden Steuersatz auszulösen (Finanztip Steueranalyse Basisrente, 2024; Verbraucherzentrale NRW Basisrenten-Ratgeber, 2024).

Was selten erklärt wird: Das Netto-Bild

Ein korrekter Vergleich berücksichtigt beide Seiten: Steuerersparnis in der Einzahlung minus Steuerlast in der Auszahlung. Die tatsächliche Nettoförderung liegt je nach persönlicher Situation bei nur 7 bis 17 Prozentpunkten — deutlich weniger als die Brutto-Zahlen suggerieren (Finanztip, 2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Mehr dazu, auch im direkten Vergleich mit ETF-basierten Alternativen: Basisrente vs. ETF.

6. Wer schließt eine Basisrente ab?

Die Basisrente wurde ursprünglich für eine spezifische Zielgruppe konzipiert, hat aber über die Jahre einen breiteren Käuferkreis erhalten.

Primäre Zielgruppe: Selbstständige und Freiberufler

Für Selbstständige und Freiberufler, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, war die Basisrente die erste staatlich geförderte private Altersvorsorge ohne Beitragspflicht. Das war die ursprüngliche Logik der Rürup-Kommission: eine Lücke schließen, die das gesetzliche Rentensystem hinterlässt (GDV Basisrente Zielgruppen, 2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Für Selbstständige, die — anders als Angestellte — keine betriebliche Altersvorsorge oder Riester-Rente steuerlich geltend machen können, bleibt die Basisrente tatsächlich die einzige Möglichkeit, Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abzusetzen.

Sekundäre Zielgruppe: Gutverdiener als Angestellte

Angestellte mit hohem Einkommen können die Basisrente zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung nutzen, um den Sonderausgaben-Höchstbetrag weiter auszuschöpfen. Wer als Angestellter ohnehin schon Rentenversicherungsbeiträge zahlt, kann damit den verbleibenden Spielraum nutzen — sofern der persönliche Steuervorteil groß genug ist, um die Produktkosten zu rechtfertigen.

Wen Berater oft ansprechen — und ob das passt

In der Beratungspraxis wurden Basisrenten auch an Personengruppen verkauft, für die das Produkt wenig geeignet ist: Jüngere Angestellte ohne Spitzensteuersatz, Personen mit mittlerem Einkommen, die flexible Altersvorsorge brauchen, oder Menschen, die nicht wissen, dass sie das Kapital niemals als Einmalsumme entnehmen können.

Genau hier beginnt das Problem vieler Verträge, die heute überprüft werden. Nicht weil das Produkt an sich schlecht ist — sondern weil es an die falsche Person, ohne vollständige Aufklärung, mit falschen Renditeversprechen oder ohne klare Hinweise auf die Einschränkungen verkauft wurde (Versicherungsombudsmann Jahresbericht, 2023–2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

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7. Welche Anbieter und Varianten gibt es?

Die Basisrente gibt es in drei technischen Ausführungen. Was sich unterscheidet, ist die Art der Kapitalanlage. Was gleich bleibt, ist das gesamte gesetzliche Regelwerk — also alle vier zentralen Einschränkungen aus Abschnitt 4.

Klassische Basisrente

Die klassische Variante funktioniert wie eine traditionelle Rentenversicherung: Der Versicherer legt das Kapital überwiegend in festverzinsliche Anlagen an und garantiert einen Mindestrechnungszins sowie eine bestimmte Mindestrentenhöhe.

In Zeiten niedriger Zinsen hat diese Variante erheblich an Attraktivität verloren. Die Garantieverzinsung liegt seit Jahren unter dem Inflationsniveau, sodass das reale Kapital real schrumpft, auch wenn nominal eine Rendite erwirtschaftet wird. Anbieter wie die Alte Leipziger, Allianz, Generali oder Continentale bieten klassische Tarife an.

Fondsgebundene Basisrente

Bei der fondsgebundenen Variante fließen die Beiträge in Investmentfonds — meist aktiv gemanagte Fonds. Vorteil: höhere Renditechancen im Vergleich zur klassischen Variante. Nachteil: keine Garantie auf eine bestimmte Rentenhöhe, und die Verwaltungskosten der Fonds kommen zu den Versicherungskosten hinzu.

Die fondsgebundene Basisrente kann in seltenen Fällen eine bessere Option sein als die klassische Variante — vorausgesetzt, die Fonds performen gut und die Gesamtkostenstruktur ist transparent und fair (Finanztest Produktvergleich Basisrenten, 2023; Assekurata Marktausblick, 2024).

ETF-basierte Basisrente

Seit einigen Jahren bieten Versicherer sogenannte „ETF-Renten“ an, bei denen die Beiträge in kostengünstige börsengehandelte Indexfonds (ETFs) fließen. Das senkt die Fondskosten deutlich im Vergleich zu aktiv gemanagten Fonds — aber die Versicherungskosten (Abschlussgebühren, Verwaltungskosten) bleiben bestehen.

Zur Einordnung: Ein wichtiges Statement von Rechtsanwalt Stefan Seehofer zu diesem Punkt: „Egal ob klassisch, fondsgebunden oder ETF-basiert — rechtlich handelt es sich stets um dasselbe Produkt. Die Kapitalanlage variiert, aber das gesamte Basisrentenrecht gilt identisch. Wer bei einer ETF-basierten Basisrente eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat, hat genau dieselben Rechte wie jemand mit einem klassischen Vertrag von 2006.“

Vergleichstabelle: Was sich unterscheidet und was gleich bleibt

EigenschaftKlassischFondsgebundenETF-basiert
RentengarantieJa, MindestrenteNeinNein
Rendite-PotenzialGeringMittel bis hochMittel bis hoch
FondskostenKeine1,0–2,5 % p. a.0,1–0,5 % p. a.
TransparenzGeringMittelHöher
Gesetzliche EinschränkungenIdentischIdentischIdentisch
Widerrufsrecht bei FehlerJaJaJa

Quellen: Finanztest Produktvergleich Basisrenten, 2023; Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, 2024

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8. Die häufigsten Probleme in der Praxis

Wer die Basisrente nur als Erklär-Artikel liest, bekommt ein neutrales Bild: ein legitimes Altersvorsorgeprodukt mit Vor- und Nachteilen. Die Realität, die sich in Beratungsprotokollen, Beschwerden beim Versicherungsombudsmann und in Gerichtsurteilen zeigt, ist ein anderes Bild.

Problem 1: Die Einschränkungen wurden nicht erklärt

In vielen Beratungsgesprächen wurde das Augenmerk auf den Steuervorteil gelegt — und wenig bis gar keine Zeit darauf verwendet, was das Produkt nicht kann. Keine Einmalauszahlung, keine Kündigung, keine Vererbung des Kapitals: Diese Punkte hätten im Mittelpunkt der Aufklärung stehen müssen. Stattdessen wurden sie verharmlost oder ausgelassen (Versicherungsombudsmann Jahresbericht, 2023; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Problem 2: Renditeversprechen, die nicht hielten

Viele Basisrenten-Verträge aus den Jahren 2005 bis 2015 wurden mit Überschussprognosen berechnet, die auf damaligen Zinsniveaus basierten. Als die Zinsen fielen, fielen auch die prognostizierten Renditen — in einigen Fällen um mehr als die Hälfte. Die tatsächliche Durchschnittsrendite klassischer Basisrenten liegt heute bei 2,0 bis 2,5 Prozent brutto (Assekurata Marktausblick Lebensversicherung, 2024; GDV Lebensversicherung in Zahlen, 2024). Bei Abschluss wurden oft 4 bis 5 Prozent in Aussicht gestellt.

Problem 3: Rentenfaktor-Absenkungen

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente ein Versicherter pro angespartem Kapital erhält. Viele Anbieter haben diesen Faktor in den letzten Jahren signifikant gesenkt. Wer 2007 abgeschlossen hat und mit einem bestimmten Rentenfaktor kalkulierte, stellt heute fest, dass dieser Faktor nicht mehr gilt. Versicherer begründen das mit gestiegener Lebenserwartung und gesunkenem Zinsumfeld — aber für den Versicherten bedeutet es: deutlich weniger Rente als erwartet (Verbraucherzentrale Bundesverband Rentenfaktor-Analyse, 2024).

Problem 4: Falsche Zielgruppenansprache

Die Basisrente ist sinnvoll für Selbstständige mit hohem Steuersatz und geringer Liquiditätsnot. Sie ist wenig sinnvoll für Angestellte mit mittlerem Einkommen, die irgendwann Kapital flexibel brauchen werden. Viele Berater haben das nicht unterschieden — weil das Produkt attraktive Provisionen generiert hat, unabhängig davon, ob es für den jeweiligen Kunden geeignet war (BaFin Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2024; Finanztest Provisionsanalyse, 2023).

Problem 5: Widerrufsbelehrungen mit handwerklichen Fehlern

Das schwerwiegendste Problem für viele Vertragsinhaber: Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Manchmal fehlten Pflichtangaben, manchmal war die Belehrung unvollständig, manchmal enthielt das Vertragswerk widersprüchliche Klauseln. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen — mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen (BGH IV ZR 173/21, Beschluss 29.11.2023).

9. Was tun bei Beratungsfehler oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Wer einen Basisrentenvertrag hat, über den er sich Gedanken macht, hat je nach Sachlage zwei juristische Wege.

Weg 1: Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Das Recht zum Widerruf eines Vertrags besteht grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsabschluss. Aber: Diese Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung korrekt und vollständig war. Ist sie das nicht, bleibt das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt bestehen.

Der BGH hat das in seinem Beschluss IV ZR 173/21 vom 29. November 2023 explizit bestätigt und die Linie des OLG Frankfurt vom 19. Mai 2021 als rechtskräftig bestätigt. Im zugrundeliegenden Fall der Kanzlei Seehofer: Vertrag bei der Alten Leipziger aus dem Jahr 2005, eingezahlt wurden 18.085,50 Euro — zurückgezahlt wurden 23.784,28 Euro plus Zinsen. Das entspricht einem Plus von rund 30 Prozent über dem eingezahlten Kapital.

Ein erfolgreicher Widerruf bedeutet — je nach Vertragskonstellation ergibt sich die Rückzahlung aus einem von zwei rechtlich unterschiedlichen, im Ergebnis aber regelmäßig ähnlich vorteilhaften Wegen:

  • Variante A: Die eingezahlten Beiträge abzüglich regelmäßig marginaler Risikokosten — zuzüglich Nutzungsersatz, also der Zinsen und Erträge, die der Versicherer mit Ihrem Kapital erwirtschaftet hat.
  • Variante B: Der zum Widerruf-Zeitpunkt maßgebliche Vertragswert (sogenanntes ungezillmertes Deckungskapital) zuzüglich der Abschluss- und Vertriebskosten, die in den Vertrag geflossen sind.

Beide Wege führen regelmäßig zu Auszahlungen, die deutlich über dem aktuellen Vertragswert bzw. Rückkaufswert liegen.

Weg 2: Schadensersatz wegen Falschberatung

Unabhängig vom Widerruf können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn bei der Beratung Pflichten verletzt wurden: Renditen übertrieben, Einschränkungen verschwiegen, Provisionsinteressen nicht offengelegt. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt regelmäßig 10 Jahre ab Vertragsabschluss (§ 280 BGB; § 199 BGB).

Was das konkret bedeutet

Die Kanzlei Seehofer hat seit über elf Jahren mehr als 3.400 Mandanten bei der Prüfung und Rückabwicklung von Basisrentenverträgen begleitet. Über 10.000 Verträge wurden geprüft. Der Track Record umfasst dokumentierte Urteile gegen Alte Leipziger, Allianz, Generali, Nürnberger und Continentale — aus Jahren wie 2025 und 2026 (Kanzlei Seehofer Urteile-Seite, kanzlei-seehofer.de).

Die wichtigste Botschaft: Ob Sie eine Rürup-Rente oder eine Basisrente haben — juristisch ist es dasselbe Produkt, und das Recht gilt gleich.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

„Das Wichtigste ist: Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen. Ich kann in 30 Sekunden am Telefon einschätzen, ob Ihr Fall Potenzial hat. Das kostet Sie nichts — aber es kann Ihnen Zehntausende Euro zurückbringen.“

Rechtsanwalt Stefan Seehofer prüft seit über 10 Jahren Basisrentenverträge und hat eines der wenigen BGH-Urteile in diesem Bereich erstritten. Die Erstprüfung ist kostenlos.

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10. FAQ

Ist die Basisrente dasselbe wie die Rürup-Rente?

Ja, vollständig. Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Produkt mit identischer gesetzlicher Grundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), identischen steuerlichen Regeln und identischen rechtlichen Einschränkungen. „Rürup-Rente“ ist der populäre Name nach dem Ökonomen Hans-Adalbert Rürup; „Basisrente“ ist der gesetzliche Begriff. Der Wechsel in der Bezeichnung hat marketingstrategische Gründe — nicht inhaltliche.

Kann ich meine Basisrente kündigen?

Im rechtlichen Sinne: Nein. Eine klassische Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswerts ist bei der Basisrente nicht möglich. Das Kapital muss im Vertrag bleiben und wird später als lebenslange Rente ausgezahlt. Technisch möglich ist eine Beitragsfreistellung — Sie zahlen dann keine weiteren Beiträge, aber das bereits angesparte Kapital bleibt im Vertrag gebunden. Einen Ausweg bieten der Widerruf (bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung) oder Schadensersatz (bei Beratungsfehlern). Mehr dazu in unserem Artikel Rürup-Rente kündigen.

Was passiert mit meiner Basisrente, wenn ich sterbe?

In der Grundversion wird das angesparte Kapital bei einem Tod vor oder kurz nach Rentenbeginn nicht an Erben ausgezahlt — es verbleibt in der Versichertengemeinschaft. Viele Verträge enthalten Hinterbliebenenoptionen (z. B. Rentengarantiezeit oder Hinterbliebenenrente), aber diese müssen explizit vereinbart sein und sind oft mit Zusatzkosten verbunden. Dass dieser Punkt bei vielen Vertragsabschlüssen nicht ausreichend erklärt wurde, ist einer der häufigsten Beratungsmängel (Versicherungsombudsmann Jahresbericht, 2023; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Gilt das Widerrufsrecht bei einer ETF-basierten Basisrente genauso?

Ja. Das Basisrentenrecht gilt unabhängig von der gewählten Kapitalanlage. Ob Ihr Vertrag in klassische Anlagen, aktiv gemanagte Fonds oder ETFs investiert — die gesetzlichen Regeln inklusive des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung gelten identisch. Die BGH-Linie (IV ZR 173/21, Beschluss 29.11.2023) macht keinen Unterschied nach Anlageform.

Ist eine Basisrente sinnvoll für mich?

Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Als Faustregel: Eine Basisrente kann sinnvoll sein, wenn Sie Selbstständiger oder Freiberufler sind, dauerhaft im Spitzensteuersatz und im Alter mit einem deutlich niedrigeren Steuersatz rechnen, und kein oder wenig Bedarf an flexiblem Kapitalzugriff haben. Für alle anderen — insbesondere Angestellte mit mittlerem bis hohem Einkommen, die Flexibilität brauchen — sind oft andere Altersvorsorgeformen besser geeignet. Wichtig: Wenn Sie bereits einen Vertrag haben, lohnt es sich zu prüfen, ob er korrekt abgeschlossen wurde.

Was tue ich, wenn ich unsicher bin, ob mein Vertrag in Ordnung ist?

Der erste Schritt ist eine kostenlose Vertragsprüfung durch einen spezialisierten Anwalt. Rechtsanwalt Stefan Seehofer bietet eine telefonische Ersteinschätzung an — innerhalb von 30 Sekunden kann eingeschätzt werden, ob Ihr Vertrag Anhaltspunkte für eine Rückabwicklung bietet. Diese Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Sie zahlen erst dann, wenn ein Ergebnis erzielt wird — Erfolgshonorar.

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Fazit: Ein Name, ein Produkt, dieselben Rechte

Ob „Basisrente“ oder „Rürup-Rente“ — es handelt sich um dasselbe Produkt mit denselben gesetzlichen Regeln, denselben Einschränkungen und denselben Rechten. Der Namenswechsel ändert nichts an der rechtlichen Realität: keine Einmalauszahlung, keine Beleihung, keine reguläre Kündigung — und bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.

Wir sind eine Verbraucherschutzkanzlei — wir verkaufen keine Versicherungen, keine Investmentprodukte, keine Finanzberatung. Wir prüfen, ob Ihr Vertrag rückabwickelbar ist. Wenn ja, holen wir das Geld zurück. Wenn nein, sagen wir Ihnen das ehrlich, und Sie haben Klarheit — unabhängig davon, ob Ihr Vertrag unter dem Namen Basisrente oder Rürup-Rente abgeschlossen wurde.

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Quellen

  • GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) — Branchendaten Lebensversicherung, Basisrente Produktmerkblatt, Basisrente Zielgruppen, Basisrente Leistungsmerkmale, 2024
  • Verbraucherzentrale Bundesverband — Basisrenten-Ratgeber, Beschwerdestatistik, Rentenfaktor-Analyse, 2024
  • Versicherungsombudsmann — Jahresbericht und Beschwerdestatistik Basisrenten / Rürup-Renten, 2023–2024
  • Finanztest (Stiftung Warentest) — Produktvergleich Basisrenten, Kostenvergleich, Renditecheck, Provisionsanalyse, 2023
  • Assekurata — Marktausblick Lebensversicherung, 2024
  • BMF (Bundesministerium der Finanzen) — Steuertabelle Basisrente, Besteuerungsanteile § 22 EStG, Schichtensystem Altersvorsorge, 2025
  • BGH (Bundesgerichtshof) — Beschluss IV ZR 173/21, 29. November 2023 (fehlerhafte Widerrufsbelehrung Basisrente, Kanzlei Seehofer als Vertretungskanzlei)
  • OLG Frankfurt — Urteil vom 19. Mai 2021 (Basisrente Alte Leipziger, Widerrufsbelehrung), bestätigt durch BGH IV ZR 173/21
  • BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) — Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2024
  • Finanztip — Steueranalyse Basisrente, Basisrente vs. ETF-Sparplan, 2024
  • Verbraucherzentrale NRW — Basisrenten-Ratgeber, 2024
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg — Marktuntersuchung Basisrenten-Kosten, 2024
  • Kanzlei Seehofer — Urteile-Dokumentation, kanzlei-seehofer.de/urteile/ und basisrenten-fall-urteil/, 2025–2026

Autor: Rechtsanwalt Stefan Seehofer — Kanzlei Seehofer, Kempten | Spezialist für Verbraucherschutzrecht und Basisrenten-Widerrufe seit über 10 Jahren