BasisRenten-/Rürup-Vertrag bei der LV von 1871 aus dem Jahr 2009:
Die Erfolgsmeldungen bei der Rückabwicklung von BasisRenten-Verträgen gehen weiter: Nunmehr hat auch die LV von 1871 eingelenkt und einen BasisRenten-Vertrag unseres Mandanten, der im Dezember 2009 abgeschlossen worden war, rückabgewickelt. Unser Mandant hatte im Dezember 2009 eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung abgeschlossen, bei welcher ab Dezember 2030 eine Rentenzahlung vorgesehen war. Dabei war im Dezember 2009 eine Mindestrente in Höhe von 29,36 € (!) je 10.000,00 € Vertragsguthaben (also der einbezahlten Beiträge) vorgesehen worden.
Aus heutiger Sicht ist eine solche Garantie bzw. angekündigte Rentenzahlung natürlich nur als „schlechter Witz“ aufzufassen; dies ist allerdings wenig verwunderlich vor dem Hintergrund der galoppierenden Inflation sowie des Werteverfalls des Euros. Nachdem unsere Kanzlei die Widerrufsbelehrung und die Verbraucherinformationen genau geprüft hatte, wurde mit Schreiben vom 24.06.2025 der gut begründete Widerruf erklärt. Die LV von 1871 antwortete sodann mit Schreiben vom 21.07.2025, dass sie noch Bedenkzeit benötigen würde und erkannte dann schließlich mit Schreiben vom 21.08.2025 den Widerruf an bzw. unterbreitete ein Vergleichsangebot dahingehend, dass eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rückabwicklung angeboten und vorgenommen wird. Dieses Angebot wurde von unserer Mandantschaft natürlich angenommen, zumal unsere Mandantschaft insgesamt bis zum August 2020 52.200,00 € an Beiträgen einbezahlt hatte und nunmehr sich über einen Rückzahlungsbetrag von 68.000,00 € freuen kann.


Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:
Die erfreuliche Rückabwicklung der BasisRente bei der LV von 1871 zeigt, dass bei nahezu allen Versicherungsgesellschaften Fehler im Rahmen der Erteilung der Widerrufsbelehrungen gemacht wurden bzw. nicht alle Verbraucherinformationen vollständig angegeben wurden. Der BGH urteilt hier erfreulicherweise sehr verbraucherfreundlich, auch vor dem Hintergrund der relativ klaren und harten Linie des Europäischen Gerichtshofs: Der Verbraucher muss klar, eindeutig und unmissverständlich und natürlich vollständig aufgeklärt werden. Ist dies nicht der Fall, kommt es in sehr vielen Fällen sofort zu einer Rückabwicklung des Vertrages, was gerade bei den BasisRenten für die allermeisten Inhaber eine sehr erfreuliche und positive Nachricht ist. Auch im vorliegenden Fall konnte im Verhältnis zu den einbezahlten Beiträgen ein prozentuales Plus von 30% erzielt werden.
Unsere wiederholte Empfehlung daher an alle BasisRenten-Inhaber:
Lassen Sie Ihren BasisRenten-Vertrag auf eine mögliche Rückabwicklung hin überprüfen. Die Fachanwaltskanzlei Seehofer, die seit über 10 Jahren schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig ist, steht hier für eine kostenfreie Vorprüfung gerne und jederzeit zur Verfügung!