Fachanwaltskanzlei Seehofer erreicht vor dem OLG Hamm die Rückabwicklung eines Basisrentenvertrages aus dem Jahr 2009
Lange hat es gedauert, nunmehr hat sich die Beharrlichkeit und Geduld unseres Mandanten und unserer Kanzlei ausgezahlt: Das OLG Hamm hat ein zunächst klageabweisendes Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 06.01.2025 mit Urteil vom 15.10.2026 aufgehoben und die Signal Iduna zur Bezahlung eines Betrags von 77.287,88 EUR nebst Zinsen seit dem 26.04.2024 verurteilt. Unser Mandant hatte zum 01.12.2009 einen Basisrentenvertrag bei der Signal Iduna mit der Bezeichnung: SIGNAL IDUNA Global Garant Invest-SIGGI abgeschlossen. Unser Mandant hatte sich im April 2024 an unsere Kanzlei gewandt, nachdem er zuvor erfolglos über eine andere Kanzlei versucht hatte, einen Widerruf durchzusetzen. Nachdem eine Rechtsschutzversicherung nicht bestand und die Signal Iduna auch auf ein weiteres Schreiben unserer Kanzlei hin eine Rückabwicklung abgelehnt hatte, wurde sodann mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers im Juni 2024 Klage zum Landgericht Arnsberg eingereicht. Das Landgericht Arnsberg wies sodann mit Urteil vom 06.01.2025 die Klage ab mit der Begründung, dass Ansprüche aus dem Widerruf angeblich verwirkt wären, obwohl eine mangelhafte Widerrufsbelehrung vorlag. Das Landgericht hatte insoweit den Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie eine Beitragsfreistellung im Jahr 2018 als maßgebliche Gründe für eine Verwirkung angesehen.
Unsere Kanzlei hatte sodann mit Unterstützung des Prozessfinanzierers das Berufungsverfahren zum OLG Hamm Anfang Februar 2025 eingeleitet; nach entsprechenden Hinweisen und weiteren Schriftsätzen hatte das OLG Hamm schließlich mit Urteil vom 15.10.2026 die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg aufgehoben und die Signal Iduna zur Bezahlung eines Rückabwicklungsbetrages von 77.287,88 EUR nebst Zinsen seit dem 26.04.2024 verurteilt.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer
Die von unserer Kanzlei erstrittene sehr erfreuliche Entscheidung des OLG Hamm vom 15.10.2026 zeigt deutlich, dass die Vorgaben an eine Verwirkung sehr streng sind: Im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung hatte das OLG Hamm eine Verwirkung nicht angenommen und – ebenso wie die erste Instanz – eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zugrunde gelegt. Auch das Argument der Gegenseite, wonach der mögliche Fehler bei der Widerrufsbelehrung keine konkreten Auswirkungen gehabt habe, hat das OLG Hamm nicht gelten lassen und richtigerweise darauf hingewiesen, dass trotz eines späteren Versicherungsbeginns die einige Monate zuvor erteilte Widerrufsbelehrung nicht korrekt war, da hier über die Herausgabe gezogener Nutzungen hätte belehrt werden müssen. Aus unserer Sicht hat sich das lange Warten gelohnt, da das OLG Hamm nunmehr klargestellt hat, dass die Voraussetzungen einer korrekten Belehrung auch bei einem späteren Versicherungsbeginn gegeben sein müssen und sich dann allenfalls die Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 346 ff. BGB richten kann und nicht nach den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG. Dies kann günstiger für den betroffenen Versicherungsnehmer sein und ist dies auch im Regelfall, so auch im Falle unseres Mandanten in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass die sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung weitere Kreise zieht und die Chancen, sich von einem ungeliebten Basisrentenvertrag zu lösen, noch nie so gut standen wie heute.