Fachanwaltskanzlei Seehofer erreicht Rückabwicklung innerhalb von einem Monat
Wieder einmal ist es der Fachanwaltskanzlei Seehofer gelungen, für einen Mandanten die Rückabwicklung eines Basisrentenvertrages, der bei der früheren HDI Gerling Lebensversicherung AG, der heutigen HDI Lebensversicherung AG abgeschlossen worden war, rückabzuwickeln: Unser Mandant hatte im Jahr 2009 den Basisrentenvertrag mit der Bezeichnung „TwoTrust“ abgeschlossen mit dem Versicherungsbeginn des 01.08.2009. Unser Mandant hatte Beiträge bis zum Jahr 2020 einbezahlt. Die ursprüngliche Beratung war durch die bekannte Beratungsgesellschaft MLP erfolgt. Im Jahr 2020 wurde der Vertrag dann beitragsfrei gestellt, nachdem unser Mandant zur Erkenntnis kam, dass die bei der Beratung versprochene Altersabsicherung nun doch nicht den Wert besaß, der ihm zugesagt worden war. Unser Mandant erfuhr dann im Jahr 2026 über die sozialen Medien von unserer Kanzlei und der jahrelangen Erfahrung auf diesem Gebiet, sodass nach erfolgter positiver Vorprüfung dann der Widerruf durch unsere Kanzlei mit Schreiben vom 28.05.2026 der HDI gegenüber erklärt wurde. Mit Schreiben vom 19.06.2026 erklärte sich die HDI bereit, die Rückabwicklung vorzunehmen und teilte sodann mit Schreiben vom 24.06.2026 mit, dass ein Rückerstattungsbetrag von 60.367,46 € ausbezahlt wird.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Stefan Seehofer:
Der neuerliche Erfolg bei der Rückabwicklung eines Basisrentenvertrages, der mit der HDI abgeschlossen worden war, bestätigt die sehr erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung: Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kann auch viele Jahre nach Abschluss des Basisrentenvertrages noch dazu führen, dass eine Rückabwicklung erfolgt. Hier gibt es grundsätzlich keine Verjährungsfrist mit einer Ausnahme: Leider haben manche unserer Mandanten bereits vor Jahren entsprechende Schritte eingeleitet und Widerrufe erklärt, die zurückgewiesen worden waren. Ab diesem Zeitpunkt gilt aber eine 3-jährige Verjährungsfrist, die als kenntnisabhängige Verjährungsfrist bezeichnet wird.
Wenn nun aber beispielsweise vier Jahre nach Erklärung des Widerrufs erst gerichtlich Schritte eingeleitet werden sollen, ist es leider schon zu spät: die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist ist dann abgelaufen. Daher empfehlen wir allen Basisrenteninhabern, die sich von ihrem Basisrentenvertrag lösen möchten, eine Prüfung der Vertragsunterlagen baldmöglichst vornehmen zu lassen, gerade dann wenn bereits in der Vergangenheit Schriftverkehr mit der Versicherung erfolgt war. Nutzen Sie dabei das Angebot unserer Kanzlei, Ihren Basisrentenvertrag kostenfrei überprüfen zu lassen.