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Die häufigst gestellten Fragen unserer Mandaten:

Basisrente / Rürup-Rente

Basisrente Widerruf 

Auch wenn Ihr Basis Rentenvertrag vor sehr vielen Jahren
abgeschlossen wurde, so ist insbesondere bei den in den Jahren 2008 bis einschließlich 2010 abgeschlossenen Verträgen auch heute noch ein Widerruf möglich wegen einer bei Vertragsschluss verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Viele Jahre haben Verbraucherschützer auf ein klärendes Urteil gewartet, nun ist es da:

Im Oktober 2023 hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, entschieden, dass eine von der Allianz im Jahre 2009 verwendete Belehrung fehlerhaft ist. Derart fehlerhafte Belehrungen finden sich aber nicht nur bei der Allianz, sondern bei

vielen anderen Versicherern insbesondere im Zeitraum von 2008-2010 , so z.B. bei der

Ergo, der Continentale, der Zurich, der Proxalto, der Bayern-Versicherung, der Nürnberger Versicherung, der Debeka, der AXA, der Alten Leipziger, der Generali, der Neue Leben und der R + V.
Bei einem erfolgreichen Widerruf eines Basisrentenvertrages haben Sie mindestens Anspruch auf die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes zuzüglich der anfangs angefallenen und meist sehr
hohen Abschluss- und Vertriebskosten. Sollte bei Ihrem Basisrentenvertrag der Versicherungsschutz erst über einen Monat nach Abschluss des Vertrages beginnen, so führt der
Widerruf sogar zur kompletten Rückabwicklung des Vertrages.
Gute Frage und für die allermeisten unserer Mandanten gibt es hier eine klare Antwort: Ausstieg so schnell wie möglich, da die Basisrente bzw. der Rürup- Vertrag

  1. nicht wie eine normale Lebensversicherung jederzeit gekündigt werden kann mit der Folge der Auszahlung des Rückkaufswertes
  2. nicht übertragen werden kann
  3. nicht beliehen werden kann
  4. nicht veräußert werden kann
  5. nicht vererbbar ist.

Diese Tatsachen führen bei sehr vielen Mandanten unserer Kanzlei dazu, dass der Ausstieg mittels eines erfolgreichen Widerrufs (oder auch Schadensersatzes bei Vorliegen der Voraussetzungen) eher heute als morgen gewünscht wird.

Hinzu kommen die immer mehr zunehmenden politischen und gesellschaftlichen Unsicherheiten und Verwerfungen, die natürlich massive Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie den Wert des Geldes haben.
Wer weiß denn, ob Sie mit einer Rente, die in 5 oder 10 Jahren oder später beginnen soll, dann noch überhaupt einen adäquaten Gegenwert erhalten vor dem Hintergrund der anhaltenden Inflation. Viele unserer Mandanten wünschen daher eine sofortige Liquidität durch den Widerruf, um dann Gelder anderweitig und rentabler anlegen bzw. verwenden zu können.

 

Basisrente / Rürup-Rente

Basisrente Schadensersatz

Ein Schadensersatzanspruch steht Ihnen regelmäßig zu, wenn Sie bei Abschluss des Vertrages falsch oder unzureichend beraten wurden. Schadensersatzansprüche können aber nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vertragsschluss nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Dies bedeutet: Sollte Ihr Basisrentenvertrag im Jahr 2013 oder früher abgeschlossen worden sein, so gibt es leider keine Chance mehr, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Sollte der Vertrag im Jahr 2014 abgeschlossen worden sein, so kommt es auf den genauen Zeitpunkt des Abschlusses an:

Bei einem Abschluss beispielsweise am 13. März 2014 können Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, aber ggf. Ansprüche wegen Widerrufs. Bei einem Abschluss am 5. Dezember 2014 können dann noch bis zum 5. Dezember 2024 Ansprüche im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (und natürlich auch gegebenenfalls zusätzlich im Wege des Widerrufs)
Ein möglicher Widerruf ist von der Verjährungsfrist aber nicht betroffen. Hier gibt es keine Verjährungsfrist!

Eine Falschberatung liegt nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich immer dann vor, wenn Sie als Kunde / Versicherungsnehmer insbesondere nicht über die Nachteile der

  • nicht gegebenen Kündigungsmöglichkeit mit Auszahlung eines Rückkaufswertes oder
  • der nicht gegebenen Vererblichkeit des Vertrages

 

aufgeklärt wurden.

 
Zuletzt hat das OLG Stuttgart am 21. Dezember  2023 betroffenen
Klägern einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt mit der Folge, dass sämtliche geleisteten Beiträge von der Versicherung an die Kläger zurückbezahlt werden müssen, was in diesem Fall Beträge in Höhe von 76.800,00 € sowie 74.880,00 € zzgl. Zinsen ausmachte. Darüber hinaus haben auch diverse Oberlandesgerichte in der Vergangenheit entsprechende Schadensersatzansprüche positiv zugunsten der jeweiligen Kläger entschieden. 
Diese Rechtsfolge ist sehr einfach: Wenn Sie richtig aufgeklärt worden wären, so hätten Sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Dann würden Sie noch über alle eingezahlten Beiträge verfügen, sodass Sie bei erfolgreicher Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs alle einbezahlten Beiträge zurückerhalten. Ist meine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig bei einem Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Basisrente? Bei einem Abschluss Beispielsweise am 13. März 2014 können Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, aber ggf. Ansprüche wegen Widerrufs. Bei einem Abschluss am 5. Dezember 2014 können dann noch bis zum 5. Dezember 2024 Ansprüche im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (und natürlich auch gegebenenfalls zusätzlich im Wege des Widerrufs)
Ein möglicher Widerruf ist von der Verjährungsfrist aber nicht betroffen. Hier gibt es keine Verjährungsfrist!

Jetzt kommt die Lieblingsantwort des Juristen:

Es kommt darauf an… und zwar einfach darauf, ob Sie
zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsabschlusses rechtsschutzversichert waren im Rahmen des privaten Vertragsrechtsschutzes. Sollte die Rechtsschutzversicherung mittlerweile gekündigt oder gewechselt worden sein, so hängt der jetzige Deckungsschutz davon ab, ob der Wechsel zu einer anderen Rechtsschutzversicherung nahtlos bzw. übergangslos erfolgt ist oder nicht. Dann besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, Deckungsschutz zu erhalten.

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