Fachanwaltskanzlei Seehofer gewinnt wieder gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG vor dem Landgericht Stuttgart

Landgericht Stuttgart vom 27.08.2025: Fachanwaltskanzlei Seehofer gewinnt vor dem Landgericht Stuttgart im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines BasisRenten-Vertrages

Wieder einmal hat die Fachanwaltskanzlei Seehofer gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG vor Gericht gewonnen und zwar vor dem Landgericht Stuttgart: Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27.08.2025 die Allianz Lebensversicherungs-AG antragsgemäß zur Auskunft über das Deckungskapital eines BasisRenten-Vertrages, der im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, verurteilt und dabei ausdrücklich entschieden, dass unser Mandant gegen die Allianz dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswert der BasisRenten-Versicherung hat, da der Vertrag wirksam widerrufen wurde.

Das Landgericht Stuttgart hat sich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf die BGH Rechtsprechung insbesondere vom Oktober 2023 bezogen sowie die sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung allgemein und den von der Beklagtenseite vorgebrachten Gründen für eine angebliche Verwirkung eine klare Absage erteilt. Die Besonderheit des vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Falles lag darin, dass unser Mandant als Erbe seiner verstorbenen Frau, welche einen BasisRenten-Vertrag abgeschlossen hatte, die Ansprüche wegen des Widerrufs geltend machte. Darüber hinaus hatte die ursprüngliche Versicherungsnehmerin, die verstorbene Ehefrau unseres Mandanten, bereits die Rentenzahlungen aus dem BasisRenten-Vertrag seit Dezember 2019 erhalten und zwar in einer Höhe von monatlich 754,71 €. Als die Versicherungsnehmerin dann im April 2023 verstarb, erhielt ihr Ehemann als Erbe eine vertragliche Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich lediglich 62,47 € (!).

 

Unser Mandant, der Erbe der Versicherungsnehmerin, war verständlicherweise schockiert über diese Rechtsfolge, die quasi dazu führte, dass das von seiner Ehefrau einbezahlte Kapital mehr oder weniger durch den Todesfall „verloren“ war. Eine Hinterbliebenenrente von monatlich 62,47 € kann nicht ernsthaft als ein auch nur annähernd angemessener Ausgleich bezeichnet werden. Unsere Kanzlei empfahl sodann nach entsprechender Prüfung, einen Widerruf zu erklären, was dann auch im Februar 2025 erfolgte. Die Allianz hatte den Widerruf zurückgewiesen, sodass unsere Kanzlei empfahl, die Allianz zu verklagen mit dem Ziel, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehende ungezillmerte Deckungskapital zurückzuerhalten. Unsere Kanzlei hatte die Erfolgsaussichten ganz klar bejaht, was dann auch durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.08.2025 bestätigt wurde.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom August 2025 zeigt deutlich, dass der Verbraucherschutz erfreulicherweise seinem Namen nunmehr alle Ehre macht: Die ursprüngliche Versicherungsnehmerin des Basisrentenvertrages hatte bereits 4 Jahre lang die Rente aus dem BasisRenten-Vertrag bezogen, als sie leider im Jahr 2023 verstarb und ihr Ehemann als Erbe dann glaubte, nunmehr die Rente seiner verstorbenen Frau erhalten zu können.

 

Dem war leider nicht so: Die von der Allianz bezahlte Hinterbliebenenrente von lediglich 62,47 € war für unseren Mandanten im Vergleich zu der zuvor bezahlten monatlichen Rente von 754,71 € ein Schlag in das Gesicht. Er war daher fest entschlossen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Unsere Kanzlei hatte dann auch dazu geraten, einen Widerruf zu erklären und diesen dann auch vor dem Landgericht Stuttgart durchzufechten mit entsprechender Begründung. Dies ist erfolgreich gelungen und umso bemerkenswerter, als das Landgericht Stuttgart im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung urteilte, dass selbst ein jahrelanger Rentenbezug nicht dazu führt, dass ein Widerruf ausgeschlossen wäre, im Gegenteil: Eine jahrelange Rentenzahlung ist, wie das Landgericht Stuttgart richtigerweise urteilte, als ein Umstand der normalen Vertragsdurchführung anzusehen, sodass ein Widerruf auch weiterhin möglich ist. Wir empfehlen daher allen BasisRenten-Inhabern, auch denen, die bereits seit geraumer Zeit Rentenzahlungen erhalten, Ihren BasisRenten-Vertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufs überprüfen zu lassen. Unsere Kanzlei, die auf diesem Gebiet seit mehr als 10 Jahren tätig ist, kann Ihnen hier eine absolut professionelle und dazu noch kostenfreie Vorprüfung anbieten. Nutzen Sie diese Chance! Wir freuen uns auf Sie!

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