Fachanwaltskanzlei Seehofer erreicht Rückabwicklung trotz zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens des Mandanten nach erfolgter Restschuldbefreiung
Eine Eigenschaft der Basisrente, die viele Mandanten dazu motiviert, eine Rückabwicklung erreichen zu wollen, war im vorliegenden Fall für unseren Mandanten „Gold wert“: Unser Mandant hatte im Jahr 2009 bei der Württembergischen Lebensversicherung einen Basisrentenvertrag abgeschlossen und Beiträge einbezahlt bis kurz vor Einleitung seines privaten Insolvenzverfahrens im Jahr 2014. Nachdem die Basisrente aber nicht kündbar und nicht pfändbar ist, blieb der Vertragswert bzw. das Guthaben „unberührt“ liegen. Unserem Mandanten wurde im Jahr 2020 die Restschuldbefreiung erteilt, sodass der diesbezügliche Beschluss im Jahr 2023 rechtskräftig wurde. Sodann wurde durch unsere Kanzlei mit Schreiben vom 18.12.2025 der Widerruf erklärt und der Württembergischen Lebensversicherung in dem dann folgenden schriftlichen Austausch nachgewiesen, dass das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren keinen Einfluss auf den unserem Mandanten zustehenden Rückabwicklungsanspruch hat. Die Württembergische Lebensversicherung verpflichtete sich schließlich mit Schreiben vom 20.05.2026 zur Rückabwicklung und Auszahlung eines Betrages von knapp 8.650,00 €.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:
Der nicht alltägliche Rückabwicklungsfall bei der Württembergischen, einen Basisrentenvertrag aus dem Jahr 2009 betreffend, zeigt, dass die Tatsache der Unpfändbarkeit der Basisrente hier nachträglich trotz eines zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens dazu führen kann, dass der betroffene Basisrenteninhaber letzlich seine Einzahlungen wieder erhält zzgl. des üblichen Aufschlags bzw. Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten: nachdem das Insolvenzverfahren im Jahre 2020 beendet war und eine Rechtskraft im Jahr 2023 eingetreten war, konnte unser Mandant theoretisch wieder über seine Basisrente verfügen. Nachdem die Prüfung unserer Kanzlei im Jahr 2025 ergeben hatte, dass die Widerrufsbelehrung, die bei Vertragsschluss erteilt worden war, angreifbar ist, wurde dies der Württembergischen gegenüber entsprechend begründet und der Anspruch außergerichtlich dann auch anerkannt bzw. durchgesetzt. Wir können daher nur an alle Basisrenteninhaber, die ihren Vertrag im Ergebnis auflösen möchten, appelieren: Lassen Sie diesen Vertrag auch bei einem zwischenzeitlichen erfolgten Insolvenzverfahren auf die Möglichkeit einer Rückabwicklung hin überprüfen. Unsere Kanzlei steht hierfür zum Zwecke der kostenfreien Vorprüfung gerne zur Verfügung.