Wer eine Basisrente auf Basis falscher oder unvollständiger Beratung abgeschlossen hat, kann nicht nur widerrufen — sondern hat möglicherweise auch Anspruch auf Schadenersatz. Dieser zweite Rechtsweg ist unabhängig vom Widerruf und greift selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung formal korrekt war. Dieser Artikel erklärt, wann Schadenersatz entsteht, wie er berechnet wird und warum oft die Rechtsschutzversicherung zahlt.
Kurzfassung
- Der Schadenersatz wegen Falschberatung ist ein eigenständiger Rechtsweg — unabhängig vom Widerruf. Er greift auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung korrekt war.
- 6 typische Beratungsfehler begründen einen Schadenersatzanspruch: verschwiegene Unkündbarkeit, verschwiegene Provision, übertriebene Rendite, fehlende Alternativen, falsche Vererbungsaussagen, unvollständige Steueraufklärung.
- Der Schadenersatz berechnet sich als Differenz zwischen der tatsächlichen Situation und der hypothetischen Situation bei korrekter Beratung — typischerweise 100–135 % der Einzahlungssumme (Kanzleinetzwerk, 2024; OLG München, 2023).
- Entscheidender Vorteil: Die Rechtsschutzversicherung zahlt bei Schadenersatzansprüchen in der Regel — im Gegensatz zum Widerruf, wo die RSV häufig ablehnt (GDV Musterbedingungen, 2024; Verbraucherzentrale, 2024).
- Verjährung: 10 Jahre ab Vertragsabschluss. Bei arglistiger Täuschung: 30 Jahre.
Inhalt dieses Artikels
- Widerruf und Schadenersatz: Zwei verschiedene Wege
- Die 6 häufigsten Beratungsfehler bei Basisrenten
- Wie Schadenersatz berechnet wird
- Rechenbeispiel: Was Schadenersatz konkret bringt
- Warum die Rechtsschutzversicherung hier zahlt
- Verjährungsfristen: Wie lange haben Sie noch Zeit?
- Beweislast: Wie Sie Falschberatung nachweisen
- Widerruf + Schadenersatz kombinieren: Der Doppelschlag
- Wie Sie prüfen lassen, ob Sie Ansprüche haben
- FAQ
- Quellen
1. Widerruf und Schadenersatz: Zwei verschiedene Wege
In den bisherigen Artikeln dieser Serie ging es primär um den Widerruf — den stärksten Weg, Geld aus einem Basisrentenvertrag zurückzubekommen. Aber der Widerruf hat eine Voraussetzung: Die Widerrufsbelehrung muss fehlerhaft gewesen sein.
Was ist mit Versicherten, deren Belehrung korrekt war — deren Beratung aber nicht?
Genau hier greift der Schadenersatz wegen Falschberatung. Er ist ein komplett eigenständiger Rechtsweg, basierend auf § 280 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB. Und er hat einen entscheidenden praktischen Vorteil: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten.
Wann welcher Weg?
| Situation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Widerrufsbelehrung fehlerhaft | Widerruf (stärkeres finanzielles Ergebnis: 120–175 %) |
| Belehrung korrekt, aber Beratung fehlerhaft | Schadenersatz (100–135 %, RSV zahlt) |
| Beides fehlerhaft | Beide Wege parallel (maximaler Druck) |
| Vertrag nach 2016 (Belehrung meist korrekt) | Schadenersatz prüfen (einziger realistischer Weg) |
2. Die 6 häufigsten Beratungsfehler bei Basisrenten
Der Versicherungsombudsmann und die Verbraucherzentralen dokumentieren seit Jahren systematische Beratungsmängel beim Verkauf von Basisrenten (Versicherungsombudsmann Jahresbericht, 2023; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024). Diese sechs Fehler kommen am häufigsten vor:
Fehler 1: Unkündbarkeit nicht erklärt
Was gesagt wurde: „Sie können jederzeit anpassen.“ / „Das ist wie ein Sparkonto mit Steuervorteil.“ Was hätte gesagt werden müssen: „Dieser Vertrag ist das einzige Finanzprodukt in Deutschland, aus dem Sie Ihr Geld nicht zurückbekommen. Keine Kündigung, keine Auszahlung, kein Zugriff — egal was passiert.“ Rechtliche Grundlage: § 6 VVG Beratungspflicht — wesentliche Produkteigenschaften müssen kommuniziert werden.
Fehler 2: Provision nicht offengelegt
Was gesagt wurde: „Für Sie entstehen keine Kosten. Die Beratung ist kostenlos.“ Was hätte gesagt werden müssen: „Ich erhalte für diesen Abschluss eine Provision von 6.000 bis 12.000 Euro, die aus Ihrem Vertragsguthaben finanziert wird.“ Rechtliche Grundlage: § 4 MaBV; BaFin Leitlinien Provisionsoffenlegung (2024). Die Verbraucherzentrale bezeichnet verschwiegene Provisionen als den „häufigsten dokumentierten Beratungsfehler“ bei Basisrenten.
Fehler 3: Rendite übertrieben
Was gesagt wurde: „Mit 4,5 bis 5 Prozent Gesamtrendite können Sie rechnen.“ Was hätte gesagt werden müssen: „Die Garantie bezieht sich nur auf den Sparanteil nach Kosten. Realistisch sind 1,5 bis 2,5 Prozent netto. Bei einem ETF-Sparplan wären historisch 5 bis 7 Prozent möglich.“ Rechtliche Grundlage: § 5 UWG irreführende Werbung; § 280 BGB Schadenersatz bei Pflichtverletzung. Tatsächliche Rendite: 2,0–2,5 % brutto (Assekurata, 2024; GDV, 2024).
Fehler 4: Keine Alternativen dargestellt
Was gesagt wurde: „Die Basisrente ist für Sie als Selbstständigen die beste Option.“ Was hätte gesagt werden müssen: „Es gibt Alternativen: ETF-Sparpläne mit niedrigeren Kosten und höherer Flexibilität, private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, oder eine Kombination aus verschiedenen Bausteinen.“ Rechtliche Grundlage: § 6 VVG verpflichtet zur anlegergerechten Beratung — dazu gehört die Darstellung von Alternativen.
Fehler 5: Vererbung falsch dargestellt
Was gesagt wurde: „Ihre Familie ist abgesichert.“ / „Ihr Geld ist vererbbar.“ Was hätte gesagt werden müssen: „Ohne Hinterbliebenen-Zusatzbaustein erben Ihre Angehörigen bei Ihrem Tod nichts. Das gesamte Kapital fällt an den Versicherer. Und selbst mit Zusatzbaustein erhalten nur Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder eine stark reduzierte Rente.“ Rechtliche Grundlage: § 6 VVG — wesentliche Risiken müssen kommuniziert werden.
Fehler 6: Steuerliche Risiken nicht erklärt
Was gesagt wurde: „Sie sparen 42 Prozent Steuern auf jeden Euro.“ Was hätte gesagt werden müssen: „Die Steuerersparnis ist real — aber die Rente ist im Alter voll steuerpflichtig. Der tatsächliche Netto-Vorteil liegt bei 7 bis 17 Prozentpunkten. Und niemand kann heute garantieren, wie hoch der Steuersatz in 25 Jahren ist.“ Rechtliche Grundlage: § 280 BGB — unvollständige Beratung über wesentliche finanzielle Konsequenzen.
Stefan Seehofer in seinen Videos: „All das hätte klar, vollständig und verständlich erklärt werden müssen. Genau das ist in tausenden Fällen nicht passiert.“
3. Wie Schadenersatz berechnet wird
Das Prinzip
Der Schadenersatz stellt den Mandanten so, als hätte die Falschberatung nie stattgefunden. Die Berechnung folgt der Frage: Was hätte der Mandant getan, wenn er korrekt beraten worden wäre?
In der Praxis wird angenommen: Bei korrekter Beratung — inklusive Darstellung der Unkündbarkeit, der wahren Kosten und der Alternativen — hätte der Mandant die Basisrente nicht abgeschlossen, sondern sein Geld in eine alternative Anlage investiert (typischerweise einen ETF-Sparplan oder eine flexible private Rentenversicherung).
Die Formel
Schadenersatz = Eingezahlte Beiträge + Rendite der Alternativanlage − aktueller Vertragswert
Oder vereinfacht: Was Sie haben sollten minus was Sie haben.
Mit dem Basisrente Kalkulator können Sie vorab einschätzen, wie viel Ihnen gegenüber der Alternativanlage entgangen ist.
In der Praxis
| Bestandteil | Typischer Wert |
|---|---|
| Eingezahlte Beiträge | 100 % |
| Plus: Rendite der Alternativanlage (ETF, 6 % p. a.) | +30–80 % (je nach Laufzeit) |
| Minus: Aktueller Vertragswert der Basisrente | -70 bis -95 % |
| Netto-Schadenersatz | Typisch: 30–80 % der Einzahlung zusätzlich |
| Gesamtrückzahlung | 100–135 % der Einzahlung |
Quellen: Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; OLG München Schadenersatz-Urteile, 2023; § 280 BGB
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4. Rechenbeispiel: Was Schadenersatz konkret bringt
Ausgangslage
Selbstständige Grafikdesignerin, 50 Jahre. Basisrente bei der Generali, abgeschlossen 2012. 600 Euro/Monat, 12 Jahre eingezahlt. Gesamteinzahlung: 86.400 Euro.
Die Beratungssituation
Der Berater verschwieg: Unkündbarkeit (sagte „flexibel“), Provision (12 % = 10.368 Euro), Renditeerwartung übertrieben (versprach 4 %, real 2,1 %), keine Alternativen dargestellt. Kein Beratungsprotokoll.
Berechnung
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eingezahlte Beiträge | 86.400 Euro |
| Hypothetischer ETF-Wert (6 % p. a., 12 Jahre) | ca. 129.000 Euro |
| Aktueller Vertragswert bei Generali | ca. 72.000 Euro |
| Schaden | ca. 57.000 Euro |
| Schadenersatz: Differenz zum ETF | ca. 57.000 Euro |
| Plus: Beitragsrückzahlung minus Vertragswert | — (verrechnet) |
| Gesamtanspruch | ca. 115.000 Euro |
Berechnung: ETF-Sparplan 600 Euro/Monat bei 6 % Durchschnittsrendite über 12 Jahre (MSCI Inc., 2024; Finanztest, 2023). Basisrenten-Rendite 2,1 % brutto (Assekurata, 2024; GDV, 2024).
Das Ergebnis
- Ohne Schadenersatz: 72.000 Euro Vertragswert (gebunden bis 67)
- Mit Schadenersatz: ca. 115.000 Euro (frei verfügbar)
- Plus: 43.000 Euro
Und: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten.
5. Warum die Rechtsschutzversicherung hier zahlt
Der entscheidende Unterschied zum Widerruf
| Rechtsweg | RSV-Deckung |
|---|---|
| Widerruf (§ 355 BGB) | Meist nein — wird als Vertragsrecht eingestuft, nicht als Schadenfall |
| Schadenersatz (§ 280 BGB) | Meist ja — wird als Vermögensschaden durch Falschberatung eingestuft |
Quellen: GDV Musterbedingungen Rechtsschutzversicherung, 2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024
Warum die RSV bei Schadenersatz greift
Rechtsschutzversicherungen decken die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Beratungsfehlern. Die Falschberatung bei einer Basisrente fällt in diese Kategorie — der Berater hat seine Pflichten verletzt und dem Mandanten dadurch einen finanziellen Schaden zugefügt.
Was das für Mandanten bedeutet
- Kein Kostenrisiko: Die RSV übernimmt Anwaltskosten, Gerichtskosten und gegebenenfalls Sachverständigenkosten
- Nur Selbstbeteiligung: Typischerweise 150–300 Euro
- Deckungszusage vorab: Der Anwalt klärt die Deckung vor Mandatsbeginn mit der RSV
- Auch ohne RSV möglich: Erfolgshonorar als Alternative — Sie zahlen nur bei Erfolg
Praxis-Tipp
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist der Schadenersatzweg oft der erste Schritt — weil er kostenlos ist. Parallel kann der Widerruf geprüft werden. Die Kombination beider Wege erzeugt maximalen Druck auf den Versicherer.
6. Verjährungsfristen: Wie lange haben Sie noch Zeit?
Die drei Fristen
| Frist | Dauer | Beginn | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Kenntnisabhängige Verjährung | 3 Jahre | Ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (§ 199 Abs. 1 BGB) | Sie erfahren 2025 von der Falschberatung → Verjährung Ende 2028 |
| Absolute Verjährung | 10 Jahre | Ab Vertragsabschluss (§ 199 Abs. 3 BGB) | Vertrag von 2016 → Verjährt Ende 2026 |
| Arglistige Täuschung | 30 Jahre | Ab Vertragsabschluss (§ 199 Abs. 2 BGB) | Vertrag von 2005 mit bewusster Täuschung → Verjährt erst 2035 |
Was das praktisch bedeutet
Für Verträge vor 2016: Die absolute 10-Jahres-Frist ist möglicherweise abgelaufen — ABER: Wenn Sie erst kürzlich von der Falschberatung erfahren haben (z. B. durch diesen Artikel oder die Ads), beginnt die 3-Jahres-Frist neu. Und bei arglistiger Täuschung (bewusstes Verschweigen) gilt die 30-Jahres-Frist.
Für Verträge 2016–2020: Die 10-Jahres-Frist läuft noch — aber die Zeit wird knapp. Bei einem Vertrag von 2016 verjährt der Anspruch Ende 2026. Handeln Sie jetzt.
Für Verträge ab 2021: Viel Zeit — aber die Widerrufsbelehrung ist bei neueren Verträgen meist korrekt, sodass der Schadenersatzweg der einzige realistische Weg ist.
Warum Sie nicht warten sollten
Die Verjährung läuft. Jeder Monat, den Sie warten, kann einen Monat weniger an Ansprüchen bedeuten. Gleichzeitig werden Beweise schlechter: Berater gehen in Rente, Beratungsprotokolle werden entsorgt, Erinnerungen verblassen. Die kostenlose Prüfung dauert wenige Minuten — die Verjährung wartet nicht.
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7. Beweislast: Wie Sie Falschberatung nachweisen
Die gute Nachricht: Beweislastumkehr
Bei Beratungshaftung gilt ein wichtiges Prinzip: Wenn kein Beratungsprotokoll existiert, spricht das gegen den Berater — nicht gegen Sie.
Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt: Der Berater muss nachweisen, dass die Beratung ordnungsgemäß war. Fehlt die Dokumentation, greift die Beweislastumkehr — es wird vermutet, dass die Beratung fehlerhaft war (BGH Beratungshaftungsrechtsprechung; Versicherungsombudsmann, 2023).
Was das praktisch heißt
- Kein Protokoll vorhanden? → Spricht für Sie (Berater hätte dokumentieren müssen)
- Protokoll mit pauschaler Bestätigung („Ich wurde umfassend beraten“)? → Hat vor Gericht wenig Beweiswert, wenn der konkrete Inhalt nicht dokumentiert ist (OLG München, 2023)
- Berater nicht mehr greifbar? → Der Versicherer oder das Beratungsunternehmen haftet subsidiär
- Provision nicht offengelegt? → Kann der Berater nachweisen, dass er die Provision genannt hat? In der Regel: nein.
Welche Unterlagen helfen
- Ihr Versicherungsvertrag (Police)
- Eventuelle Beratungsprotokolle oder Gesprächsnotizen
- Jährliche Standmitteilungen (zeigen die tatsächliche Renditeentwicklung)
- Werbematerial oder Angebotsunterlagen vom Berater
- E-Mail-Korrespondenz mit dem Berater
Tipp: Auch wenn Sie wenig Material haben — das ist häufig der Fall und kein Problem. Das Fehlen von Dokumentation stärkt Ihre Position, nicht die des Beraters.
8. Widerruf + Schadenersatz kombinieren: Der Doppelschlag
Warum die Kombination strategisch sinnvoll ist
In vielen Fällen liegen sowohl eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung als auch eine Falschberatung vor. Dann können beide Ansprüche parallel geltend gemacht werden. Das hat zwei Vorteile:
1. Maximaler Druck auf den Versicherer. Der Versicherer sieht: Der Mandant hat nicht nur einen, sondern zwei unabhängige Ansprüche. Das erhöht die Vergleichsbereitschaft erheblich.
2. Kostendeckung über RSV. Der Schadenersatzanspruch wird von der RSV gedeckt. Auch wenn der Widerruf das bessere finanzielle Ergebnis liefert, sorgt der parallele Schadenersatzanspruch dafür, dass die Kosten der gesamten Auseinandersetzung von der RSV übernommen werden.
Wie der Doppelschlag in der Praxis funktioniert
- Erstprüfung: Anwalt prüft sowohl Widerrufsbelehrung als auch Beratungsdokumentation
- RSV-Deckungsanfrage: Für den Schadenersatzanspruch — RSV genehmigt
- Widerrufserklärung + Schadenersatzforderung: Beide werden parallel an den Versicherer geschickt
- Verhandlung: Der Versicherer steht unter doppeltem Druck → bessere Vergleichsangebote
- Ergebnis: Typischerweise wird der Widerruf als Basis genommen (120–175 %) — die RSV-Deckung des Schadenersatzanspruchs hat die Kosten aufgefangen
9. Wie Sie prüfen lassen, ob Sie Ansprüche haben
Die 3 Fragen, die alles klären
Fragen Sie sich:
- Hat Ihr Berater Ihnen die Unkündbarkeit klar und verständlich erklärt? Wenn nicht → Schadenersatzanspruch möglich
- Hat Ihr Berater seine Provision offengelegt? Wenn nicht → Schadenersatzanspruch möglich
- Hat Ihr Berater Ihnen Alternativen (ETF-Sparplan, andere Produkte) vorgestellt? Wenn nicht → Schadenersatzanspruch möglich
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen mit „Nein“ beantworten, lohnt sich eine Prüfung.
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10. FAQ
Kann ich Schadenersatz fordern, auch wenn ich den Vertrag weiter behalte?
Ja. Schadenersatz und Vertragsfortführung schließen sich nicht aus. Der Schadenersatz kompensiert den Schaden, der durch die Falschberatung entstanden ist — unabhängig davon, ob Sie den Vertrag behalten oder nicht. In der Praxis wird der Schadenersatz aber häufig mit einer Rückabwicklung des Vertrags kombiniert.
Gegen wen richtet sich der Schadenersatzanspruch — Berater oder Versicherer?
Beides ist möglich. Der Anspruch richtet sich primär gegen den Berater bzw. das Beratungsunternehmen. Wenn der Berater als Vertreter des Versicherers gehandelt hat (z. B. Allianz-Vertreter), haftet auch der Versicherer. In der Praxis wird der Anspruch dort geltend gemacht, wo die Haftungsmasse am größten ist — und das ist typischerweise der Versicherer.
Was passiert, wenn der Berater sagt „Ich habe alles erklärt“?
Dann muss er das beweisen. Bei fehlendem Beratungsprotokoll greift die Beweislastumkehr — der Berater muss nachweisen, dass er korrekt beraten hat. Eine pauschale Unterschrift „Ich wurde beraten“ reicht vor Gericht nicht als Beweis. Gerichte haben das wiederholt bestätigt (OLG München, 2023; BGH Beratungshaftungsrechtsprechung).
Mein Steuerberater hat mir die Rürup empfohlen — ist das auch Falschberatung?
Möglicherweise. Wenn ein Steuerberater nur die steuerlichen Vorteile dargestellt hat, ohne auf die nachgelagerte Besteuerung, die Unkündbarkeit und die Kostenstruktur hinzuweisen, kann das eine Beratungspflichtverletzung sein. Steuerberater haften für fehlerhafte Empfehlungen — auch im Bereich der Altersvorsorge (§ 280 BGB; Steuerberaterhaftung). Stefan Seehofer dazu: „Hat Ihr Steuerberater Ihnen wirklich die ganze Wahrheit gesagt — oder nur die steuerlichen Vorteile?“
Lohnt sich Schadenersatz bei kleineren Verträgen?
Ja — wenn die RSV zahlt. Bei Deckung durch die Rechtsschutzversicherung entstehen Ihnen maximal die Selbstbeteiligung (150–300 Euro). Selbst bei einem Vertrag mit 30.000 Euro Einzahlung kann der Schadenersatz bei 10.000 bis 20.000 Euro liegen — ein exzellentes Verhältnis zum Eigenaufwand.
Kann ich Schadenersatz und Widerruf gleichzeitig fordern?
Ja. Beide Ansprüche sind unabhängig voneinander und können parallel geltend gemacht werden. In der Praxis erzeugt die Kombination maximalen Verhandlungsdruck. Der Schadenersatzanspruch wird von der RSV gedeckt, der Widerruf bringt das stärkere finanzielle Ergebnis — zusammen die optimale Strategie.
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Fazit: Falschberatung ist kein Pech — sondern ein Anspruch
Wenn Ihr Berater Ihnen nicht die ganze Wahrheit über Ihre Basisrente gesagt hat, ist das kein Schicksal — es ist ein rechtlich durchsetzbarer Schadenersatzanspruch. Die Hürden sind niedriger als viele denken: Fehlendes Beratungsprotokoll spricht für Sie, die Beweislast liegt beim Berater, und die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten.
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Beratung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. In den meisten Fällen hat sie das nicht.
Quellen
- BGH — Beratungshaftungsrechtsprechung (ständige Rechtsprechung); Urteil IV ZR 161/23, Oktober 2023
- OLG München — Schadenersatz-Urteile bei Falschberatung Altersvorsorge, 2023
- Versicherungsombudsmann — Jahresbericht, Beschwerdestatistik, 2023–2024
- Verbraucherzentrale Bundesverband — Dokumentation Falschberatung, 2024
- GDV — Musterbedingungen Rechtsschutzversicherung, 2024
- BaFin — Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2024
- Assekurata — Marktausblick Lebensversicherung (Renditeentwicklung), 2024
- GDV — Lebensversicherung in Zahlen, 2024
- Finanztest — Provisionsanalyse, 2023
- MSCI Inc. — MSCI World historische Performance, 2024
- Finanztip — Steueranalyse Basisrente, 2024
- § 199 BGB — Verjährungsfristen
- § 280 BGB — Schadenersatz bei Pflichtverletzung
- § 6 VVG — Beratungspflicht
Autor: Rechtsanwalt Stefan Seehofer — Kanzlei Seehofer, Kempten | Spezialist für Verbraucherschutzrecht und Basisrenten-Widerrufe seit über 10 Jahren
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:
„Das Wichtigste ist: Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen. Ich kann in 30 Sekunden am Telefon einschätzen, ob Ihr Fall Potenzial hat. Das kostet Sie nichts — aber es kann Ihnen Zehntausende Euro zurückbringen.“
Rechtsanwalt Stefan Seehofer prüft seit über 10 Jahren Basisrentenverträge und hat eines der wenigen BGH-Urteile in diesem Bereich erstritten. Die Erstprüfung ist kostenlos.