Fachanwaltskanzlei Seehofer erreicht Rückabwicklung eines Basisrenten-Vertrags innerhalb von einem Monat
Wieder einmal gibt es eine Erfolgsmeldung bei der Rückabwicklung von Basisrentenverträgen: Unser Mandant hatte bei der HELVETIA im Jahr 2009 einen Basisrenten-Vertrag abgeschlossen und bis zum Jahr 2025 Beiträge einbezahlt sowie einige größere Zuzahlungen geleistet. Als unserem Mandanten im Jahr 2025 bei genauer Betrachtung klar wurde, dass der Basisrentenvertrag doch nicht die versprochene Altersabsicherung bedeuten würde, versuchte er sich selbst vom Vertrag zu lösen. Die HELVETIA verweigerte dies, sodass unser Mandant dann unsere Kanzlei beauftragte, nach positiver Vorprüfung den Widerruf durchzusetzen. Mit Schreiben unserer Kanzlei vom 22.05.2026 wurde sodann die Begründung für den nochmals erklärten Widerruf vorgenommen; die HELVETIA erkannte den Widerruf mit Antwortschreiben vom 25.06.2026 dem Grunde nach an und bat noch um Zeit für die Berechnung des Auszahlungsbetrages. Diese Berechnung erfolgte sodann mit Schreiben vom 01.09.2026. Unser Mandant hatte insgesamt 58.249,64 € einbezahlt und kann sich nunmehr über einen Rückabwicklungsbetrag von 69.124,57 € freuen.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer:
Die bei der HELVETIA schweizerischen Lebensversicherung-AG gelungene Rückabwicklung freut uns umso mehr, als die HELVETIA zunächst im Jahr 2025 eine Rückabwicklung abgelehnt hatte. Nachdem aber die Rechtsprechung sich erfreulicherweise in verbraucherschutzrechtlicher Hinsicht positiv entwickelt hat, konnte unsere Kanzlei mit der entsprechenden Argumentation und den vielen von unserer Kanzlei erstrittenen Urteilen und Hinweisbeschlüssen „punkten“: Somit konnte auch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden und die Abwicklung in relativ schneller Zeit vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Rückabwicklung bei den Verträgen ab 2008 nach den §§346 ff. BGB erfolgt, also mit der Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und der Erstattung der gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten. Dies hängt grundsätzlich davon ab, ob und inwieweit ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart wurde oder nicht. Diese Thematik ist juristisch komplex und sollte daher auch vom Fachmann überprüft und angegangen werden. Sollte die Berechnungsmethode nach den §§346 ff. BGB anwendbar sein, so ergibt sich regelmäßig ein höherer Erstattungsbetrag als nach der ansonsten anwendbaren Methode gemäß den §§9, 152 VVG. Sofern auch Sie dazu entschlossen sind, sich von Ihrem Basisrentenvertrag zu lösen, steht unsere Kanzlei gerne und jederzeit für eine kostenfreie Vorprüfung zur Verfügung.