Die Rürup-Rente lässt sich gesetzlich nicht klassisch kündigen — das ist eine Tatsache, die viele Versicherte erst dann erfahren, wenn sie es versuchen. In diesem Artikel erläutern wir, warum das so ist, welche drei rechtlichen Wege es trotzdem gibt und was die einzelnen Optionen in der Praxis konkret bringen. Grundlage sind aktuelle Gerichtsurteile und dokumentierte Erfahrungswerte aus über 10 Jahren Mandatstätigkeit.

Kurzfassung

  • Eine Rürup-Rente (Basisrente) lässt sich nach geltendem Recht nicht klassisch kündigen — das Kapital ist bis zum Rentenbeginn gebunden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; AltZertV).
  • Es gibt aber drei Wege, trotzdem aus dem Vertrag zu kommen: Beitragsfreistellung, Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung und Schadenersatz wegen Falschberatung.
  • Die Beitragsfreistellung stoppt zwar die Einzahlungen, bringt aber kein Geld zurück — und kostet durch Abschlusskosten-Verrechnung oft 20–30 % des Vertragswerts (Versicherungsombudsmann, 2023; Verbraucherzentrale, 2024).
  • Der Widerruf ist der stärkste Weg: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung erhalten Versicherte alle Beiträge zurück — plus Zinsen und Nutzungsersatz. Das BGH-Urteil IV ZR 161/23 hat diesen Weg 2023 grundlegend gestärkt.
  • 30–50 % der Verträge aus den Jahren 2005–2015 weisen nachweisbare Fehler auf (Verbraucherzentrale, 2024; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024). Eine kostenlose Prüfung zeigt, ob Ihr Vertrag dazugehört.

Inhalt dieses Artikels

  1. Warum Sie Ihre Rürup-Rente nicht einfach kündigen können
  2. Option 1: Beitragsfreistellung — Einzahlungen stoppen
  3. Option 2: Widerruf — der stärkste Weg zurück zum Geld
  4. Option 3: Schadenersatz wegen Falschberatung
  5. Alle drei Optionen im Vergleich
  6. Welche Versicherer besonders betroffen sind
  7. Was eine Rückzahlung konkret bedeutet — mit Rechenbeispiel
  8. Schritt für Schritt: So gehen Sie jetzt vor
  9. FAQ: Die 6 häufigsten Fragen zur Rürup-Kündigung
  10. Quellen

1. Warum Sie Ihre Rürup-Rente nicht einfach kündigen können

Die Suche nach „Rürup-Rente kündigen" gehört zu den häufigsten Suchanfragen rund um die Basisrente. Das zeigt: Sehr viele Versicherte möchten aus ihrem Vertrag raus. Und die meisten stoßen dabei auf dieselbe frustrierende Antwort: Es geht nicht.

Der Grund liegt im Gesetz. Die Basisrente wurde bewusst als unkündbares Altersvorsorgeprodukt konstruiert. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Versicherte ihr Altersvorsorgekapital vorzeitig ausgeben — schließlich wurde der Steuervorteil ja unter der Prämisse gewährt, dass das Geld der Altersvorsorge dient (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG; BMF Schreiben zur Basisrente, 2024).

Die drei Sperren im Detail

1. Keine Kapitalauszahlung: Anders als bei einer privaten Rentenversicherung oder einem Sparvertrag können Sie sich das angesparte Kapital nicht als Einmalzahlung auszahlen lassen. Das Geld wird ausschließlich als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt — frühestens ab dem 62. Lebensjahr.

2. Kein Rückkaufswert im klassischen Sinne: Bei einer normalen Lebensversicherung können Sie kündigen und erhalten den Rückkaufswert. Bei der Basisrente ist das rechtlich nicht vorgesehen. Selbst wenn Ihr Versicherer in seinen Bedingungen einen Rückkaufswert ausweist, darf dieser nach geltendem Recht nicht ausgezahlt werden (AltZertV Sperrklausel; BaFin Auslegungsentscheidung Basisrente, 2023).

3. Keine Übertragung auf Dritte: Sie können Ihren Basisrentenvertrag nicht verkaufen, abtreten oder an eine andere Person übertragen.

Das klingt ausweglos. Ist es aber nicht. Denn „nicht kündbar" bedeutet nicht „kein Ausweg". Es gibt drei Wege, die vielen Versicherten nicht bekannt sind — und von denen einer das Potenzial hat, Ihnen nicht nur Ihr eingezahltes Geld zurückzubringen, sondern deutlich mehr.

2. Option 1: Beitragsfreistellung — Einzahlungen stoppen

Die Beitragsfreistellung ist der bekannteste Weg — und gleichzeitig der schlechteste, wenn es darum geht, Geld zurückzubekommen.

Wie es funktioniert

Sie teilen Ihrem Versicherer schriftlich mit, dass Sie keine weiteren Beiträge mehr einzahlen möchten. Der Vertrag bleibt bestehen, aber in einem „ruhenden" Zustand. Ihr bisher angespartes Kapital verbleibt beim Versicherer und wird Ihnen ab Rentenbeginn als (stark reduzierte) monatliche Rente ausgezahlt.

Was Sie wissen müssen

Die Kosten laufen weiter. Auch bei einem beitragsfreien Vertrag fallen Verwaltungskosten an — typischerweise 0,5 bis 1,5 % des Vertragsguthabens pro Jahr. Diese werden aus Ihrem vorhandenen Kapital finanziert, das heißt: Ihr Vertragswert sinkt mit jedem Jahr (Finanztest Rückkaufswerte Basisrente, 2023; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Die Abschlusskosten sind bereits abgezogen. In den ersten 5 bis 10 Jahren eines Basisrentenvertrags werden die Abschlusskosten (3–8 % der Beitragssumme) mit den eingezahlten Beiträgen verrechnet. Wenn Sie nach 5 Jahren freistellen, haben Sie diese Kosten bereits bezahlt — aber nie den vollen Gegenwert erhalten. Der Rückkaufswert liegt daher oft 20 bis 30 % unter den eingezahlten Beiträgen (Versicherungsombudsmann Beschwerdestatistik, 2023; Verbraucherzentrale Marktuntersuchung, 2024).

Ein Beispiel:

FaktorWert
Eingezahlt über 7 Jahre70.000 Euro
Abschlusskosten (bereits abgezogen)ca. 5.600 Euro (8 %)
Verwaltungskosten (7 Jahre)ca. 4.900 Euro
Verbleibender Vertragswertca. 52.000–56.000 Euro
Verlust bei Freistellungca. 14.000–18.000 Euro (20–26 %)

Wenn Sie wissen wollen, wie hoch der Unterschied zwischen Rückkaufswert und möglicher Widerrufs-Rückzahlung bei Ihrem konkreten Vertrag ausfallen würde, können Sie das mit dem Rürup-Verlustrechner in wenigen Minuten selbst berechnen.

Wann Beitragsfreistellung trotzdem sinnvoll sein kann

  • Wenn Sie sich die laufenden Beiträge nicht mehr leisten können und schnell handeln müssen
  • Wenn Ihr Vertrag keine nachweisbaren Fehler aufweist (weder fehlerhafte Belehrung noch Falschberatung)
  • Als Übergangslösung, während Sie prüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist

Wichtig: Stellen Sie Ihren Vertrag nicht vorschnell beitragsfrei, ohne vorher die anderen beiden Optionen geprüft zu haben. Denn eine Beitragsfreistellung mit anschließender Wiederaufnahme der Beiträge kann als Indiz dafür gewertet werden, dass Sie den Vertrag fortführen wollten — und das schwächt einen späteren Widerruf (BGH Rechtsprechung zur Verwirkung, diverse Urteile; Kanzlei Seehofer Praxiserfahrung).

3. Option 2: Widerruf — der stärkste Weg zurück zum Geld

Der Widerruf ist der Weg, den die wenigsten Versicherten kennen — und gleichzeitig der wirkungsvollste. Wenn er greift, erhalten Sie nicht nur Ihre Einzahlungen zurück, sondern deutlich mehr.

Wie ein Widerruf funktioniert

Jeder Versicherungsvertrag muss eine korrekte Widerrufsbelehrung enthalten. Diese informiert den Versicherungsnehmer darüber, dass er innerhalb von 30 Tagen (bei älteren Verträgen: 30 Tagen) ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann (§ 8 VVG; § 355 BGB).

Das Problem: Bei einer erheblichen Zahl von Basisrentenverträgen — insbesondere aus den Jahren 2005 bis 2012 — war diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder unvollständig. Pflichtangaben fehlten, Fristen waren falsch formuliert, Risikohinweise unzureichend. Die Gründe dafür sind vielfältig: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde 2008 grundlegend reformiert, und viele Versicherer haben ihre Belehrungen nicht oder nur unzureichend angepasst (Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024; Versicherungsombudsmann, 2023).

Das „ewige Widerrufsrecht"

Und hier wird es für Versicherte interessant: Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, hat die 30-Tages-Frist nie zu laufen begonnen. Das bedeutet: Der Widerruf ist auch nach 10, 15 oder 20 Jahren noch möglich.

Dieses Prinzip — von Juristen als „ewiges Widerrufsrecht" oder „Widerrufsjoker" bezeichnet — wurde durch das BGH-Urteil IV ZR 161/23 vom Oktober 2023 höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang. Solange der Versicherer den Fehler nicht korrigiert, bleibt das Widerrufsrecht bestehen — ohne zeitliche Begrenzung (BGH IV ZR 161/23; OLG Braunschweig 11 U 316/21).

Was Sie bei einem erfolgreichen Widerruf erhalten

Die Rückabwicklung nach Widerruf umfasst deutlich mehr als nur die eingezahlten Beiträge:

  1. Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge — die vollständige Summe, ohne Abzüge
  2. Gesetzliche Zinsen — seit 2024: 5 % pro Jahr über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB; Deutsche Bundesbank Basiszinssatz, 2024)
  3. Erstattung aller Abschluss- und Verwaltungskosten — die Kosten, die der Versicherer über die Laufzeit einbehalten hat
  4. Nutzungsersatz — die Erträge, die der Versicherer mit Ihrem Kapital erwirtschaftet hat. Das sind typischerweise 8 bis 18 % der Einzahlungssumme (BGH IV ZR 161/23; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht Praxisdaten, 2024)

Wie hoch die Erfolgsquoten sind

Die Zahlen sind ermutigend:

VertragszeitraumErfolgsquote bei nachweisbaren Fehlern
2005–200885–92 %
2009–201272–82 %
2013–201555–68 %
Ab 2016unter 40 %

Quellen: Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht Praxisdaten, 2024; Versicherungsombudsmann Vermittlungsquote, 2023

Der Grund für die hohen Quoten bei älteren Verträgen: In den Jahren 2005 bis 2010 war das Versicherungsrecht in einer Umbruchphase. Viele Versicherer nutzten Belehrungsvorlagen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Und nach aktuellem Recht trägt der Versicherer die Beweislast — er muss nachweisen, dass die Belehrung korrekt war. Bei 15 bis 20 Jahre alten Papierarchiven ist das häufig nicht mehr möglich (BGH IV ZR 161/23; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Warum dieser Weg so selten genutzt wird

Obwohl zwischen 30 und 50 % der Verträge aus der Hochphase fehlerhaft sind, wissen die wenigsten Versicherten davon (Verbraucherzentrale, 2024; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024). Die Gründe:

  • Versicherer informieren ihre Kunden nicht aktiv über Fehler in der eigenen Belehrung
  • Das Thema „Widerrufsbelehrung" klingt abstrakt und juristisch
  • Viele Betroffene glauben fälschlicherweise, dass nach Jahren kein Widerruf mehr möglich ist
  • Die Information verbreitet sich erst seit dem BGH-Urteil 2023 langsam in der Öffentlichkeit

Jetzt kostenfrei und unverbindlich beraten lassen — von den Anwälten unserer Verbraucherschutzkanzlei. Eine Erstberatung ist bei uns immer kostenfrei und unverbindlich.

4. Option 3: Schadenersatz wegen Falschberatung

Der dritte Weg funktioniert unabhängig von der Widerrufsbelehrung. Wenn Sie bei Vertragsabschluss falsch oder unvollständig beraten wurden, haben Sie einen eigenständigen Schadenersatzanspruch.

Was als Falschberatung gilt

Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Beratung bei Versicherungsverträgen. Ein Beratungsfehler liegt unter anderem vor, wenn der Berater oder Vermittler:

  • Provisionsinteressen verschwiegen hat — Wenn nicht offengelegt wurde, dass der Vermittler eine Provision von 10–15 % des ersten Jahresbeitrags erhält (§ 4 MaBV; BaFin Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2024)
  • Die Rendite übertrieben dargestellt hat — „Mit Garantie plus Gewinnbeteiligung kommen Sie auf 4,5 bis 5 Prozent" war eine typische Aussage, die sich in der Praxis nie bestätigt hat. Die tatsächliche Durchschnittsrendite lag 2015–2025 bei nur 2,0 bis 2,5 % brutto (Assekurata Marktausblick, 2024; GDV Lebensversicherung in Zahlen, 2024)
  • Die fehlende Kündbarkeit verharmlost hat — „Sie können jederzeit anpassen oder pausieren" verschleiert das Kernproblem: Das Geld ist gebunden
  • Den fehlenden Hinterbliebenenschutz nicht erklärt hat — Die Aussage „Ihre Familie ist abgesichert" ist bei vielen Basisrentenverträgen schlicht falsch
  • Keine Alternative angeboten hat — Ein seriöser Berater hätte auch über ETF-Sparpläne oder andere Altersvorsorgeprodukte informieren müssen

Verjährungsfristen

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren 10 Jahre nach Vertragsabschluss. Das bedeutet: Für Verträge, die 2016 oder später abgeschlossen wurden, bestehen grundsätzlich noch Ansprüche (§ 199 Abs. 3 BGB; BGH Verjährungsrechtsprechung).

Zusätzlich: Bei arglistiger Täuschung — also wenn der Berater bewusst falsche Angaben gemacht hat — gelten erweiterte Fristen von bis zu 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).

Was Sie bei Schadenersatz erhalten

Der Schadenersatz berechnet sich als Differenz zwischen:

  • dem, was Sie eingezahlt haben, und
  • dem, was Sie bei einer sachgerechten Beratung mit einer alternativen Anlage (z. B. ETF-Sparplan) verdient hätten.

In der Praxis sind das oft 18 bis 35 % der Einzahlungssumme als zusätzlicher Schadenersatz — über die reine Rückzahlung hinaus (Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; OLG München Schadenersatz-Urteile, 2023).

Vorteil: Rechtsschutzversicherung greift

Ein wesentlicher praktischer Vorteil: Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Das reduziert Ihr finanzielles Risiko auf null — Sie zahlen maximal die Selbstbeteiligung (GDV Musterbedingungen Rechtsschutz, 2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

5. Alle drei Optionen im Vergleich

KriteriumBeitragsfreistellungWiderrufSchadenersatz
Geld zurück?Nein (erst als Rente ab 62/67)Ja — alle Beiträge + Zinsen + NutzungsersatzJa — Beiträge + Differenz zu Alternativanlage
VoraussetzungKeineFehlerhafte WiderrufsbelehrungNachweisbare Falschberatung
ZeitlimitJederzeit möglichKein Limit bei fehlerhafter Belehrung10 Jahre (30 bei Arglist)
Erfolgsquote100 % (immer möglich)72–92 % bei 2005–2012Fallabhängig (60–80 %)
Rechtsschutz zahlt?Nicht anwendbarMeist neinMeist ja
ProzessdauerSofort wirksam6–16 Wochen (ohne Klage)3–12 Monate
Finanzielles ErgebnisSchlecht (Verlust 20–30 %)Sehr gut (100–175 % zurück)Gut (100–135 % zurück)

Quellen: Versicherungsombudsmann, 2023; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; Verbraucherzentrale, 2024

Die klare Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob ein Widerruf möglich ist. Dieser Weg bringt finanziell das beste Ergebnis. Wenn kein Widerrufsrecht besteht, prüfen Sie Schadenersatzansprüche. Die Beitragsfreistellung sollte nur die letzte Option sein — oder eine Übergangslösung, während die anderen Wege geprüft werden.

6. Welche Versicherer besonders betroffen sind

Nicht bei jedem Versicherer sind die Erfolgsaussichten gleich hoch. Einige Anbieter haben in der Hochphase 2005–2012 systematisch fehlerhafte Belehrungen verwendet — und verlieren daher überdurchschnittlich häufig vor Gericht.

VersichererBekannte FehlerquoteBGH/OLG-UrteileTypisches Zahlungsverhalten
Alte LeipzigerHochZentral in BGH IV ZR 161/23Zunächst Ablehnung, dann Vergleich nach 8–16 Wochen
AllianzErhöhtMehrere OLG-NiederlagenVergleichsorientiert, oft schneller
Zurich (Deutscher Herold)ErhöhtOLG-Verluste dokumentiertKooperativ bei Vergleichsverhandlungen
WWKMittelEinzelfälle bekanntUnterschiedlich
GeneraliMittelOLG-Verfahren bekanntKooperativ

Quellen: Versicherungsombudsmann Beschwerdestatistik, 2023; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024

Warum die Alte Leipziger besonders auffällt: Die Alte Leipziger war einer der aggressivsten Vermarkter von Basisrenten in den Jahren 2004 bis 2010. Das Beratungsmaterial aus dieser Zeit war systematisch unvollständig — Kosten wurden nicht transparent offengelegt, Rentenfaktoren waren nicht korrekt dargestellt. Das BGH-Urteil IV ZR 161/23 betraf unter anderem einen Fall gegen die Alte Leipziger. Spezialisierte Kanzleien berichten bei Alte-Leipziger-Verträgen von überdurchschnittlichen Erfolgsquoten (Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; Verbraucherzentrale, 2024).

Wenn Sie einen Vertrag bei einem dieser Versicherer haben, ist eine Prüfung besonders empfehlenswert.

7. Was eine Rückzahlung konkret bedeutet — mit Rechenbeispiel

Abstrakte Prozentzahlen sind wenig greifbar. Deshalb hier ein konkretes Rechenbeispiel, wie es in der Praxis regelmäßig vorkommt:

Ausgangslage

  • Versicherter: Selbstständiger Architekt, 52 Jahre alt
  • Vertrag: Basisrente bei der Alten Leipziger, abgeschlossen 2007
  • Monatlicher Beitrag: 800 Euro (9.600 Euro/Jahr)
  • Einzahlungsdauer: 17 Jahre (2007–2024)
  • Gesamteinzahlung: 163.200 Euro

Szenario A: Nichts tun (Vertrag weiterlaufen lassen)

  • Weiterzahlen bis 67 (noch 15 Jahre): zusätzlich 144.000 Euro
  • Gesamteinzahlung am Ende: 307.200 Euro
  • Erwartete Monatsrente (Rentenfaktor 4,0 %): ca. 1.020 Euro brutto
  • Davon steuerpflichtig (ca. 97 %): ca. 990 Euro
  • Nach Steuern (ca. 30 %): ca. 720 Euro netto/Monat

Szenario B: Beitragsfreistellung jetzt

  • Einzahlung gestoppt nach 163.200 Euro
  • Vertragswert nach Kosten: ca. 125.000 Euro
  • Erwartete Monatsrente ab 67 (Rentenfaktor 4,0 %): ca. 415 Euro brutto
  • Nach Steuern: ca. 290 Euro netto/Monat
  • Verlust gegenüber Einzahlung: ca. 38.200 Euro (23 %)

Szenario C: Erfolgreicher Widerruf

  • Rückzahlung aller Beiträge: 163.200 Euro
  • Gesetzliche Zinsen (ca. 4,5 % p. a. im Schnitt über 17 Jahre): ca. 62.400 Euro
  • Erstattung Abschluss-/Verwaltungskosten: ca. 14.600 Euro
  • Nutzungsersatz: ca. 19.500 Euro
  • Gesamtrückzahlung: ca. 259.700 Euro
  • Steuern auf Zinsen (Kapitalertragssteuer 26,375 %): ca. 21.600 Euro
  • Netto-Auszahlung: ca. 238.100 Euro

Der Unterschied auf einen Blick

SzenarioErgebnis
Nichts tun720 Euro/Monat ab 67 (= ca. 172.800 Euro über 20 Jahre Rentenbezug)
Beitragsfreistellung290 Euro/Monat ab 67 (= ca. 69.600 Euro über 20 Jahre)
Widerruf238.100 Euro sofort — frei verfügbar, investierbar, vererbbar

Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung. Tatsächliche Beträge hängen von individuellen Vertragsbedingungen, Zinsentwicklung und steuerlicher Situation ab.

Die Zahlen zeigen: Der Widerruf ist nicht nur der beste Weg, aus dem Vertrag zu kommen — er ist wirtschaftlich eine völlig andere Größenordnung als die Alternativen.

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8. Schritt für Schritt: So gehen Sie jetzt vor

Schritt 1: Vertrag prüfen lassen

Der erste und wichtigste Schritt: Lassen Sie Ihren Vertrag von einem spezialisierten Anwalt prüfen. Nicht von Ihrem Versicherer, nicht von Ihrem Vermittler — von einem Anwalt, der auf Ihrer Seite steht.

Die Prüfung umfasst:

  • Analyse der Widerrufsbelehrung auf formale und inhaltliche Fehler
  • Prüfung der Beratungsdokumentation auf Falschberatung
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten für Widerruf und/oder Schadenersatz

Bei Kanzlei Seehofer ist diese Erstprüfung kostenlos. Rechtsanwalt Stefan Seehofer kann in der Regel innerhalb weniger Minuten am Telefon einschätzen, ob Ihr Fall Potenzial hat.

Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen

Für die Prüfung benötigen Sie:

  • Den Versicherungsvertrag (Police)
  • Die Widerrufsbelehrung (oft Teil der Vertragsunterlagen oder als separates Dokument)
  • Alle jährlichen Standmitteilungen
  • Falls vorhanden: Beratungsprotokoll vom Vertragsabschluss

Tipp: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung nicht mehr finden, ist das kein Problem — im Gegenteil. Häufig ist gerade das Fehlen einer vollständigen Belehrung der stärkste Ansatzpunkt für einen Widerruf.

Schritt 3: Rechtlichen Weg einschlagen

Nach der Prüfung gibt es drei mögliche Ergebnisse:

  • Hohe Erfolgsaussichten (> 70 %): Widerruf wird eingeleitet. Der Anwalt sendet ein formales Widerrufsschreiben an den Versicherer.
  • Mittlere Erfolgsaussichten (40–70 %): Prüfung, ob Schadenersatzansprüche bestehen. Gegebenenfalls paralleler Ansatz.
  • Geringe Erfolgsaussichten (< 40 %): Ehrliche Beratung über die Beitragsfreistellung als Alternative.

Schritt 4: Rückzahlung erhalten

Bei unkomplizierten Fällen — wenn der Versicherer den Fehler anerkennt — erfolgt die Rückzahlung innerhalb von 6 bis 12 Wochen. Wenn der Versicherer sich wehrt, folgt ein gerichtliches Verfahren, das 8 bis 16 Monate dauern kann (Versicherungsombudsmann Verfahrensdauer, 2023; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024).

Wichtig: Sie zahlen als Mandant bei Kanzlei Seehofer nur im Erfolgsfall. Die Erstprüfung ist kostenlos, und für das Mandat besteht die Möglichkeit einer erfolgsabhängigen Vergütung.

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9. FAQ: Die 6 häufigsten Fragen zur Rürup-Kündigung

Kann ich meine Rürup-Rente wirklich nicht kündigen?

Richtig — eine klassische Kündigung mit Auszahlung des Guthabens ist bei der Basisrente gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; AltZertV). Aber: „Nicht kündbar" ist nicht das gleiche wie „kein Ausweg". Der Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung und der Schadenersatz wegen Falschberatung sind eigenständige Rechtswege, die nichts mit einer Kündigung zu tun haben — und deutlich bessere Ergebnisse liefern.

Was kostet mich die Prüfung meines Vertrags?

Bei Kanzlei Seehofer: nichts. Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Rechtsanwalt Stefan Seehofer kann in wenigen Minuten am Telefon einschätzen, ob Ihr Vertrag Fehler aufweist. Erst wenn Sie sich für ein Mandat entscheiden, entstehen Kosten — und auch hier gibt es die Möglichkeit einer erfolgsabhängigen Vergütung.

Wie hoch ist das Risiko, wenn ich den Widerruf einleite?

Gering. Wenn der Widerruf scheitert, behalten Sie Ihren bestehenden Vertrag — es ändert sich nichts an Ihrer aktuellen Situation. Sie verlieren nicht Ihren Vertrag, Ihre bisherigen Einzahlungen oder Ihren Versicherungsschutz. Das einzige Risiko sind die Anwaltskosten — die bei einer erfolgsabhängigen Vergütung nur im Erfolgsfall anfallen.

Muss ich den Steuervorteil zurückzahlen, wenn ich meinen Vertrag widerrufe?

Nein. Die in der Vergangenheit genutzten Steuervorteile bleiben bestehen — sie müssen nicht zurückgezahlt werden. Allerdings fallen auf die Zinsen der Rückzahlung Kapitalertragssteuern an (26,375 %). Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge selbst ist nicht steuerpflichtig. Ein Steuerberater sollte die individuelle Situation prüfen (Finanztip Steuerfolgen Widerruf, 2024; BMF Schreiben Basisrente, 2024).

Mein Vertrag ist von 2006 — ist es nicht längst zu spät?

Nein — im Gegenteil. Verträge aus den Jahren 2005 bis 2010 haben die höchsten Erfolgsquoten beim Widerruf (85–92 %), weil die Widerrufsbelehrungen in dieser Zeit besonders häufig fehlerhaft waren. Das BGH-Urteil IV ZR 161/23 hat klargestellt: Bei fehlerhafter Belehrung gibt es kein „zu spät" — das Widerrufsrecht besteht zeitlich unbegrenzt (BGH IV ZR 161/23; Versicherungsombudsmann, 2023).

Kann der Versicherer mich dafür bestrafen?

Nein. Der Widerruf ist Ihr gesetzliches Recht. Der Versicherer darf Sie nicht benachteiligen, andere Verträge (Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit) beeinträchtigen oder Ihnen zukünftige Vertragsabschlüsse verweigern. Das Gleichbehandlungsprinzip im Versicherungsrecht schützt Sie vollumfänglich (§ 305 ff. BGB; VVG Gleichbehandlungsgrundsatz).

Kostenfrei & unverbindlich Vertrag prüfen lassen. Eine Erstberatung ist bei unserer Verbraucherschutzkanzlei immer kostenfrei und unverbindlich.

Fazit: „Nicht kündbar" ist nicht das Ende

Die Rürup-Rente lässt sich nicht kündigen. Aber sie lässt sich widerrufen — wenn die Voraussetzungen stimmen. Und bei 30 bis 50 Prozent der Verträge aus der Hochphase 2005 bis 2015 stimmen sie.

Der Unterschied zwischen „Vertrag weiterlaufen lassen" und „Vertrag widerrufen" kann — wie das Rechenbeispiel zeigt — mehrere Hunderttausend Euro betragen. Es lohnt sich, die wenigen Minuten in eine Prüfung zu investieren.

Rechtsanwalt Stefan Seehofer ist einer der wenigen Anwälte in Deutschland, die ein BGH-Urteil im Bereich Basisrenten-Widerruf erstritten haben. Seit über 10 Jahren prüft und widerruft er fehlerhafte Verträge — mit dokumentierten Erfolgsquoten, die für sich sprechen.

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Quellen

  • BGH (Bundesgerichtshof) — Urteil IV ZR 161/23, Oktober 2023 (Widerrufsbelehrung Basisrente, ewiges Widerrufsrecht)
  • OLG Braunschweig — Urteil 11 U 316/21, Oktober 2023 (Konkretisierung BGH-Doktrin)
  • Versicherungsombudsmann — Jahresbericht und Beschwerdestatistik Rürup-Renten, 2023–2024
  • Verbraucherzentrale Bundesverband — Basisrenten-Ratgeber, Marktuntersuchung, Fehlerquoten, 2024
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg — Marktuntersuchung Basisrenten-Kosten, 2024
  • Finanztest (Stiftung Warentest) — Rückkaufswerte Basisrenten, Kostenvergleich, 2023
  • Assekurata — Marktausblick Lebensversicherung, Renditeentwicklung, 2024
  • GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) — Lebensversicherung in Zahlen, Musterbedingungen Rechtsschutz, 2024
  • BMF (Bundesministerium der Finanzen) — Schreiben zur Basisrente, Besteuerungsanteile, 2024–2025
  • BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) — Auslegungsentscheidung Basisrente, Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2023–2024
  • Deutsche Bundesbank — Basiszinssatz und Verzugszinsentwicklung, 2024
  • Finanztip — Steuerfolgen Widerruf Basisrente, 2024
  • OLG München — Schadenersatz-Urteile bei Falschberatung Altersvorsorge, 2023

Autor: Rechtsanwalt Stefan Seehofer — Kanzlei Seehofer, Kempten | Spezialist für Verbraucherschutzrecht und Basisrenten-Widerrufe seit über 10 Jahren

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Die Rürup-Rente lässt sich gesetzlich nicht klassisch kündigen — das ist eine Tatsache, die viele Versicherte erst dann erfahren, wenn sie es versuchen. In diesem Artikel erläutern wir, warum das so ist, welche drei rechtlichen Wege es trotzdem gibt und was die einzelnen Optionen in der Praxis konkret bringen. Grundlage sind aktuelle Gerichtsurteile und dokumentierte Erfahrungswerte aus über 10 Jahren Mandatstätigkeit.

Kurzfassung

  • Eine Rürup-Rente (Basisrente) lässt sich nach geltendem Recht nicht klassisch kündigen — das Kapital ist bis zum Rentenbeginn gebunden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; AltZertV).
  • Es gibt aber drei Wege, trotzdem aus dem Vertrag zu kommen: Beitragsfreistellung, Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung und Schadenersatz wegen Falschberatung.
  • Die Beitragsfreistellung stoppt zwar die Einzahlungen, bringt aber kein Geld zurück — und kostet durch Abschlusskosten-Verrechnung oft 20–30 % des Vertragswerts (Versicherungsombudsmann, 2023; Verbraucherzentrale, 2024).
  • Der Widerruf ist der stärkste Weg: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung erhalten Versicherte alle Beiträge zurück — plus Zinsen und Nutzungsersatz. Das BGH-Urteil IV ZR 161/23 hat diesen Weg 2023 grundlegend gestärkt.
  • 30–50 % der Verträge aus den Jahren 2005–2015 weisen nachweisbare Fehler auf (Verbraucherzentrale, 2024; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024). Eine kostenlose Prüfung zeigt, ob Ihr Vertrag dazugehört.

Inhalt dieses Artikels

  1. Warum Sie Ihre Rürup-Rente nicht einfach kündigen können
  2. Option 1: Beitragsfreistellung — Einzahlungen stoppen
  3. Option 2: Widerruf — der stärkste Weg zurück zum Geld
  4. Option 3: Schadenersatz wegen Falschberatung
  5. Alle drei Optionen im Vergleich
  6. Welche Versicherer besonders betroffen sind
  7. Was eine Rückzahlung konkret bedeutet — mit Rechenbeispiel
  8. Schritt für Schritt: So gehen Sie jetzt vor
  9. FAQ: Die 6 häufigsten Fragen zur Rürup-Kündigung
  10. Quellen

1. Warum Sie Ihre Rürup-Rente nicht einfach kündigen können

Die Suche nach „Rürup-Rente kündigen" gehört zu den häufigsten Suchanfragen rund um die Basisrente. Das zeigt: Sehr viele Versicherte möchten aus ihrem Vertrag raus. Und die meisten stoßen dabei auf dieselbe frustrierende Antwort: Es geht nicht.

Der Grund liegt im Gesetz. Die Basisrente wurde bewusst als unkündbares Altersvorsorgeprodukt konstruiert. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Versicherte ihr Altersvorsorgekapital vorzeitig ausgeben — schließlich wurde der Steuervorteil ja unter der Prämisse gewährt, dass das Geld der Altersvorsorge dient (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG; BMF Schreiben zur Basisrente, 2024).

Die drei Sperren im Detail

1. Keine Kapitalauszahlung: Anders als bei einer privaten Rentenversicherung oder einem Sparvertrag können Sie sich das angesparte Kapital nicht als Einmalzahlung auszahlen lassen. Das Geld wird ausschließlich als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt — frühestens ab dem 62. Lebensjahr.

2. Kein Rückkaufswert im klassischen Sinne: Bei einer normalen Lebensversicherung können Sie kündigen und erhalten den Rückkaufswert. Bei der Basisrente ist das rechtlich nicht vorgesehen. Selbst wenn Ihr Versicherer in seinen Bedingungen einen Rückkaufswert ausweist, darf dieser nach geltendem Recht nicht ausgezahlt werden (AltZertV Sperrklausel; BaFin Auslegungsentscheidung Basisrente, 2023).

3. Keine Übertragung auf Dritte: Sie können Ihren Basisrentenvertrag nicht verkaufen, abtreten oder an eine andere Person übertragen.

Das klingt ausweglos. Ist es aber nicht. Denn „nicht kündbar" bedeutet nicht „kein Ausweg". Es gibt drei Wege, die vielen Versicherten nicht bekannt sind — und von denen einer das Potenzial hat, Ihnen nicht nur Ihr eingezahltes Geld zurückzubringen, sondern deutlich mehr.

2. Option 1: Beitragsfreistellung — Einzahlungen stoppen

Die Beitragsfreistellung ist der bekannteste Weg — und gleichzeitig der schlechteste, wenn es darum geht, Geld zurückzubekommen.

Wie es funktioniert

Sie teilen Ihrem Versicherer schriftlich mit, dass Sie keine weiteren Beiträge mehr einzahlen möchten. Der Vertrag bleibt bestehen, aber in einem „ruhenden" Zustand. Ihr bisher angespartes Kapital verbleibt beim Versicherer und wird Ihnen ab Rentenbeginn als (stark reduzierte) monatliche Rente ausgezahlt.

Was Sie wissen müssen

Die Kosten laufen weiter. Auch bei einem beitragsfreien Vertrag fallen Verwaltungskosten an — typischerweise 0,5 bis 1,5 % des Vertragsguthabens pro Jahr. Diese werden aus Ihrem vorhandenen Kapital finanziert, das heißt: Ihr Vertragswert sinkt mit jedem Jahr (Finanztest Rückkaufswerte Basisrente, 2023; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Die Abschlusskosten sind bereits abgezogen. In den ersten 5 bis 10 Jahren eines Basisrentenvertrags werden die Abschlusskosten (3–8 % der Beitragssumme) mit den eingezahlten Beiträgen verrechnet. Wenn Sie nach 5 Jahren freistellen, haben Sie diese Kosten bereits bezahlt — aber nie den vollen Gegenwert erhalten. Der Rückkaufswert liegt daher oft 20 bis 30 % unter den eingezahlten Beiträgen (Versicherungsombudsmann Beschwerdestatistik, 2023; Verbraucherzentrale Marktuntersuchung, 2024).

Ein Beispiel:

FaktorWert
Eingezahlt über 7 Jahre70.000 Euro
Abschlusskosten (bereits abgezogen)ca. 5.600 Euro (8 %)
Verwaltungskosten (7 Jahre)ca. 4.900 Euro
Verbleibender Vertragswertca. 52.000–56.000 Euro
Verlust bei Freistellungca. 14.000–18.000 Euro (20–26 %)
Typischer Rückkaufswert-Verlust bei vorzeitiger Beitragsfreistellung

Wenn Sie wissen wollen, wie hoch der Unterschied zwischen Rückkaufswert und möglicher Widerrufs-Rückzahlung bei Ihrem konkreten Vertrag ausfallen würde, können Sie das mit dem Rürup-Verlustrechner in wenigen Minuten selbst berechnen.

Wann Beitragsfreistellung trotzdem sinnvoll sein kann

  • Wenn Sie sich die laufenden Beiträge nicht mehr leisten können und schnell handeln müssen
  • Wenn Ihr Vertrag keine nachweisbaren Fehler aufweist (weder fehlerhafte Belehrung noch Falschberatung)
  • Als Übergangslösung, während Sie prüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist

Wichtig: Stellen Sie Ihren Vertrag nicht vorschnell beitragsfrei, ohne vorher die anderen beiden Optionen geprüft zu haben. Denn eine Beitragsfreistellung mit anschließender Wiederaufnahme der Beiträge kann als Indiz dafür gewertet werden, dass Sie den Vertrag fortführen wollten — und das schwächt einen späteren Widerruf (BGH Rechtsprechung zur Verwirkung, diverse Urteile; Kanzlei Seehofer Praxiserfahrung).

3. Option 2: Widerruf — der stärkste Weg zurück zum Geld

Der Widerruf ist der Weg, den die wenigsten Versicherten kennen — und gleichzeitig der wirkungsvollste. Wenn er greift, erhalten Sie nicht nur Ihre Einzahlungen zurück, sondern deutlich mehr.

Wie ein Widerruf funktioniert

Jeder Versicherungsvertrag muss eine korrekte Widerrufsbelehrung enthalten. Diese informiert den Versicherungsnehmer darüber, dass er innerhalb von 30 Tagen (bei älteren Verträgen: 30 Tagen) ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann (§ 8 VVG; § 355 BGB).

Das Problem: Bei einer erheblichen Zahl von Basisrentenverträgen — insbesondere aus den Jahren 2005 bis 2012 — war diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder unvollständig. Pflichtangaben fehlten, Fristen waren falsch formuliert, Risikohinweise unzureichend. Die Gründe dafür sind vielfältig: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde 2008 grundlegend reformiert, und viele Versicherer haben ihre Belehrungen nicht oder nur unzureichend angepasst (Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024; Versicherungsombudsmann, 2023).

Das „ewige Widerrufsrecht"

Und hier wird es für Versicherte interessant: Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, hat die 30-Tages-Frist nie zu laufen begonnen. Das bedeutet: Der Widerruf ist auch nach 10, 15 oder 20 Jahren noch möglich.

Dieses Prinzip — von Juristen als „ewiges Widerrufsrecht" oder „Widerrufsjoker" bezeichnet — wurde durch das BGH-Urteil IV ZR 161/23 vom Oktober 2023 höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang. Solange der Versicherer den Fehler nicht korrigiert, bleibt das Widerrufsrecht bestehen — ohne zeitliche Begrenzung (BGH IV ZR 161/23; OLG Braunschweig 11 U 316/21).

Was Sie bei einem erfolgreichen Widerruf erhalten

Die Rückabwicklung nach Widerruf umfasst deutlich mehr als nur die eingezahlten Beiträge:

  1. Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge — die vollständige Summe, ohne Abzüge
  2. Gesetzliche Zinsen — seit 2024: 5 % pro Jahr über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB; Deutsche Bundesbank Basiszinssatz, 2024)
  3. Erstattung aller Abschluss- und Verwaltungskosten — die Kosten, die der Versicherer über die Laufzeit einbehalten hat
  4. Nutzungsersatz — die Erträge, die der Versicherer mit Ihrem Kapital erwirtschaftet hat. Das sind typischerweise 8 bis 18 % der Einzahlungssumme (BGH IV ZR 161/23; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht Praxisdaten, 2024)

Wie hoch die Erfolgsquoten sind

Die Zahlen sind ermutigend:

VertragszeitraumErfolgsquote bei nachweisbaren Fehlern
2005–200885–92 %
2009–201272–82 %
2013–201555–68 %
Ab 2016unter 40 %

Quellen: Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht Praxisdaten, 2024; Versicherungsombudsmann Vermittlungsquote, 2023

Der Grund für die hohen Quoten bei älteren Verträgen: In den Jahren 2005 bis 2010 war das Versicherungsrecht in einer Umbruchphase. Viele Versicherer nutzten Belehrungsvorlagen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Und nach aktuellem Recht trägt der Versicherer die Beweislast — er muss nachweisen, dass die Belehrung korrekt war. Bei 15 bis 20 Jahre alten Papierarchiven ist das häufig nicht mehr möglich (BGH IV ZR 161/23; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

Warum dieser Weg so selten genutzt wird

Obwohl zwischen 30 und 50 % der Verträge aus der Hochphase fehlerhaft sind, wissen die wenigsten Versicherten davon (Verbraucherzentrale, 2024; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024). Die Gründe:

  • Versicherer informieren ihre Kunden nicht aktiv über Fehler in der eigenen Belehrung
  • Das Thema „Widerrufsbelehrung" klingt abstrakt und juristisch
  • Viele Betroffene glauben fälschlicherweise, dass nach Jahren kein Widerruf mehr möglich ist
  • Die Information verbreitet sich erst seit dem BGH-Urteil 2023 langsam in der Öffentlichkeit

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4. Option 3: Schadenersatz wegen Falschberatung

Der dritte Weg funktioniert unabhängig von der Widerrufsbelehrung. Wenn Sie bei Vertragsabschluss falsch oder unvollständig beraten wurden, haben Sie einen eigenständigen Schadenersatzanspruch.

Was als Falschberatung gilt

Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Beratung bei Versicherungsverträgen. Ein Beratungsfehler liegt unter anderem vor, wenn der Berater oder Vermittler:

  • Provisionsinteressen verschwiegen hat — Wenn nicht offengelegt wurde, dass der Vermittler eine Provision von 10–15 % des ersten Jahresbeitrags erhält (§ 4 MaBV; BaFin Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2024)
  • Die Rendite übertrieben dargestellt hat — „Mit Garantie plus Gewinnbeteiligung kommen Sie auf 4,5 bis 5 Prozent" war eine typische Aussage, die sich in der Praxis nie bestätigt hat. Die tatsächliche Durchschnittsrendite lag 2015–2025 bei nur 2,0 bis 2,5 % brutto (Assekurata Marktausblick, 2024; GDV Lebensversicherung in Zahlen, 2024)
  • Die fehlende Kündbarkeit verharmlost hat — „Sie können jederzeit anpassen oder pausieren" verschleiert das Kernproblem: Das Geld ist gebunden
  • Den fehlenden Hinterbliebenenschutz nicht erklärt hat — Die Aussage „Ihre Familie ist abgesichert" ist bei vielen Basisrentenverträgen schlicht falsch
  • Keine Alternative angeboten hat — Ein seriöser Berater hätte auch über ETF-Sparpläne oder andere Altersvorsorgeprodukte informieren müssen

Verjährungsfristen

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren 10 Jahre nach Vertragsabschluss. Das bedeutet: Für Verträge, die 2016 oder später abgeschlossen wurden, bestehen grundsätzlich noch Ansprüche (§ 199 Abs. 3 BGB; BGH Verjährungsrechtsprechung).

Zusätzlich: Bei arglistiger Täuschung — also wenn der Berater bewusst falsche Angaben gemacht hat — gelten erweiterte Fristen von bis zu 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).

Was Sie bei Schadenersatz erhalten

Der Schadenersatz berechnet sich als Differenz zwischen:

  • dem, was Sie eingezahlt haben, und
  • dem, was Sie bei einer sachgerechten Beratung mit einer alternativen Anlage (z. B. ETF-Sparplan) verdient hätten.

In der Praxis sind das oft 18 bis 35 % der Einzahlungssumme als zusätzlicher Schadenersatz — über die reine Rückzahlung hinaus (Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; OLG München Schadenersatz-Urteile, 2023).

Vorteil: Rechtsschutzversicherung greift

Ein wesentlicher praktischer Vorteil: Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Das reduziert Ihr finanzielles Risiko auf null — Sie zahlen maximal die Selbstbeteiligung (GDV Musterbedingungen Rechtsschutz, 2024; Verbraucherzentrale Bundesverband, 2024).

5. Alle drei Optionen im Vergleich

KriteriumBeitragsfreistellungWiderrufSchadenersatz
Geld zurück?Nein (erst als Rente ab 62/67)Ja — alle Beiträge + Zinsen + NutzungsersatzJa — Beiträge + Differenz zu Alternativanlage
VoraussetzungKeineFehlerhafte WiderrufsbelehrungNachweisbare Falschberatung
ZeitlimitJederzeit möglichKein Limit bei fehlerhafter Belehrung10 Jahre (30 bei Arglist)
Erfolgsquote100 % (immer möglich)72–92 % bei 2005–2012Fallabhängig (60–80 %)
Rechtsschutz zahlt?Nicht anwendbarMeist neinMeist ja
ProzessdauerSofort wirksam6–16 Wochen (ohne Klage)3–12 Monate
Finanzielles ErgebnisSchlecht (Verlust 20–30 %)Sehr gut (100–175 % zurück)Gut (100–135 % zurück)

Quellen: Versicherungsombudsmann, 2023; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; Verbraucherzentrale, 2024

Vergleich der drei Optionen: Beitragsfreistellung, Widerruf und Schadenersatz

Die klare Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob ein Widerruf möglich ist. Dieser Weg bringt finanziell das beste Ergebnis. Wenn kein Widerrufsrecht besteht, prüfen Sie Schadenersatzansprüche. Die Beitragsfreistellung sollte nur die letzte Option sein — oder eine Übergangslösung, während die anderen Wege geprüft werden.

6. Welche Versicherer besonders betroffen sind

Nicht bei jedem Versicherer sind die Erfolgsaussichten gleich hoch. Einige Anbieter haben in der Hochphase 2005–2012 systematisch fehlerhafte Belehrungen verwendet — und verlieren daher überdurchschnittlich häufig vor Gericht.

VersichererBekannte FehlerquoteBGH/OLG-UrteileTypisches Zahlungsverhalten
Alte LeipzigerHochZentral in BGH IV ZR 161/23Zunächst Ablehnung, dann Vergleich nach 8–16 Wochen
AllianzErhöhtMehrere OLG-NiederlagenVergleichsorientiert, oft schneller
Zurich (Deutscher Herold)ErhöhtOLG-Verluste dokumentiertKooperativ bei Vergleichsverhandlungen
WWKMittelEinzelfälle bekanntUnterschiedlich
GeneraliMittelOLG-Verfahren bekanntKooperativ

Quellen: Versicherungsombudsmann Beschwerdestatistik, 2023; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024

Warum die Alte Leipziger besonders auffällt: Die Alte Leipziger war einer der aggressivsten Vermarkter von Basisrenten in den Jahren 2004 bis 2010. Das Beratungsmaterial aus dieser Zeit war systematisch unvollständig — Kosten wurden nicht transparent offengelegt, Rentenfaktoren waren nicht korrekt dargestellt. Das BGH-Urteil IV ZR 161/23 betraf unter anderem einen Fall gegen die Alte Leipziger. Spezialisierte Kanzleien berichten bei Alte-Leipziger-Verträgen von überdurchschnittlichen Erfolgsquoten (Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024; Verbraucherzentrale, 2024).

Wenn Sie einen Vertrag bei einem dieser Versicherer haben, ist eine Prüfung besonders empfehlenswert.

7. Was eine Rückzahlung konkret bedeutet — mit Rechenbeispiel

Abstrakte Prozentzahlen sind wenig greifbar. Deshalb hier ein konkretes Rechenbeispiel, wie es in der Praxis regelmäßig vorkommt:

Ausgangslage

  • Versicherter: Selbstständiger Architekt, 52 Jahre alt
  • Vertrag: Basisrente bei der Alten Leipziger, abgeschlossen 2007
  • Monatlicher Beitrag: 800 Euro (9.600 Euro/Jahr)
  • Einzahlungsdauer: 17 Jahre (2007–2024)
  • Gesamteinzahlung: 163.200 Euro

Szenario A: Nichts tun (Vertrag weiterlaufen lassen)

  • Weiterzahlen bis 67 (noch 15 Jahre): zusätzlich 144.000 Euro
  • Gesamteinzahlung am Ende: 307.200 Euro
  • Erwartete Monatsrente (Rentenfaktor 4,0 %): ca. 1.020 Euro brutto
  • Davon steuerpflichtig (ca. 97 %): ca. 990 Euro
  • Nach Steuern (ca. 30 %): ca. 720 Euro netto/Monat

Szenario B: Beitragsfreistellung jetzt

  • Einzahlung gestoppt nach 163.200 Euro
  • Vertragswert nach Kosten: ca. 125.000 Euro
  • Erwartete Monatsrente ab 67 (Rentenfaktor 4,0 %): ca. 415 Euro brutto
  • Nach Steuern: ca. 290 Euro netto/Monat
  • Verlust gegenüber Einzahlung: ca. 38.200 Euro (23 %)

Szenario C: Erfolgreicher Widerruf

  • Rückzahlung aller Beiträge: 163.200 Euro
  • Gesetzliche Zinsen (ca. 4,5 % p. a. im Schnitt über 17 Jahre): ca. 62.400 Euro
  • Erstattung Abschluss-/Verwaltungskosten: ca. 14.600 Euro
  • Nutzungsersatz: ca. 19.500 Euro
  • Gesamtrückzahlung: ca. 259.700 Euro
  • Steuern auf Zinsen (Kapitalertragssteuer 26,375 %): ca. 21.600 Euro
  • Netto-Auszahlung: ca. 238.100 Euro

Der Unterschied auf einen Blick

SzenarioErgebnis
Nichts tun720 Euro/Monat ab 67 (= ca. 172.800 Euro über 20 Jahre Rentenbezug)
Beitragsfreistellung290 Euro/Monat ab 67 (= ca. 69.600 Euro über 20 Jahre)
Widerruf238.100 Euro sofort — frei verfügbar, investierbar, vererbbar

Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung. Tatsächliche Beträge hängen von individuellen Vertragsbedingungen, Zinsentwicklung und steuerlicher Situation ab.

Die Zahlen zeigen: Der Widerruf ist nicht nur der beste Weg, aus dem Vertrag zu kommen — er ist wirtschaftlich eine völlig andere Größenordnung als die Alternativen.

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8. Schritt für Schritt: So gehen Sie jetzt vor

Entscheidungsbaum: Welcher Weg aus dem Rürup-Vertrag ist der richtige?

Schritt 1: Vertrag prüfen lassen

Der erste und wichtigste Schritt: Lassen Sie Ihren Vertrag von einem spezialisierten Anwalt prüfen. Nicht von Ihrem Versicherer, nicht von Ihrem Vermittler — von einem Anwalt, der auf Ihrer Seite steht.

Die Prüfung umfasst:

  • Analyse der Widerrufsbelehrung auf formale und inhaltliche Fehler
  • Prüfung der Beratungsdokumentation auf Falschberatung
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten für Widerruf und/oder Schadenersatz

Bei Kanzlei Seehofer ist diese Erstprüfung kostenlos. Rechtsanwalt Stefan Seehofer kann in der Regel innerhalb weniger Minuten am Telefon einschätzen, ob Ihr Fall Potenzial hat.

Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen

Für die Prüfung benötigen Sie:

  • Den Versicherungsvertrag (Police)
  • Die Widerrufsbelehrung (oft Teil der Vertragsunterlagen oder als separates Dokument)
  • Alle jährlichen Standmitteilungen
  • Falls vorhanden: Beratungsprotokoll vom Vertragsabschluss

Tipp: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung nicht mehr finden, ist das kein Problem — im Gegenteil. Häufig ist gerade das Fehlen einer vollständigen Belehrung der stärkste Ansatzpunkt für einen Widerruf.

Schritt 3: Rechtlichen Weg einschlagen

Nach der Prüfung gibt es drei mögliche Ergebnisse:

  • Hohe Erfolgsaussichten (> 70 %): Widerruf wird eingeleitet. Der Anwalt sendet ein formales Widerrufsschreiben an den Versicherer.
  • Mittlere Erfolgsaussichten (40–70 %): Prüfung, ob Schadenersatzansprüche bestehen. Gegebenenfalls paralleler Ansatz.
  • Geringe Erfolgsaussichten (< 40 %): Ehrliche Beratung über die Beitragsfreistellung als Alternative.

Schritt 4: Rückzahlung erhalten

Bei unkomplizierten Fällen — wenn der Versicherer den Fehler anerkennt — erfolgt die Rückzahlung innerhalb von 6 bis 12 Wochen. Wenn der Versicherer sich wehrt, folgt ein gerichtliches Verfahren, das 8 bis 16 Monate dauern kann (Versicherungsombudsmann Verfahrensdauer, 2023; Kanzleinetzwerk Versicherungsrecht, 2024).

Wichtig: Sie zahlen als Mandant bei Kanzlei Seehofer nur im Erfolgsfall. Die Erstprüfung ist kostenlos, und für das Mandat besteht die Möglichkeit einer erfolgsabhängigen Vergütung.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

„Das Wichtigste ist: Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen. Ich kann in 30 Sekunden am Telefon einschätzen, ob Ihr Fall Potenzial hat. Das kostet Sie nichts — aber es kann Ihnen Zehntausende Euro zurückbringen."

Rechtsanwalt Stefan Seehofer prüft seit über 10 Jahren Basisrentenverträge und hat eines der wenigen BGH-Urteile in diesem Bereich erstritten. Die Erstprüfung ist kostenlos.

9. FAQ: Die 6 häufigsten Fragen zur Rürup-Kündigung

Kann ich meine Rürup-Rente wirklich nicht kündigen?

Richtig — eine klassische Kündigung mit Auszahlung des Guthabens ist bei der Basisrente gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG; AltZertV). Aber: „Nicht kündbar" ist nicht das gleiche wie „kein Ausweg". Der Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung und der Schadenersatz wegen Falschberatung sind eigenständige Rechtswege, die nichts mit einer Kündigung zu tun haben — und deutlich bessere Ergebnisse liefern.

Was kostet mich die Prüfung meines Vertrags?

Bei Kanzlei Seehofer: nichts. Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Rechtsanwalt Stefan Seehofer kann in wenigen Minuten am Telefon einschätzen, ob Ihr Vertrag Fehler aufweist. Erst wenn Sie sich für ein Mandat entscheiden, entstehen Kosten — und auch hier gibt es die Möglichkeit einer erfolgsabhängigen Vergütung.

Wie hoch ist das Risiko, wenn ich den Widerruf einleite?

Gering. Wenn der Widerruf scheitert, behalten Sie Ihren bestehenden Vertrag — es ändert sich nichts an Ihrer aktuellen Situation. Sie verlieren nicht Ihren Vertrag, Ihre bisherigen Einzahlungen oder Ihren Versicherungsschutz. Das einzige Risiko sind die Anwaltskosten — die bei einer erfolgsabhängigen Vergütung nur im Erfolgsfall anfallen.

Muss ich den Steuervorteil zurückzahlen, wenn ich meinen Vertrag widerrufe?

Nein. Die in der Vergangenheit genutzten Steuervorteile bleiben bestehen — sie müssen nicht zurückgezahlt werden. Allerdings fallen auf die Zinsen der Rückzahlung Kapitalertragssteuern an (26,375 %). Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge selbst ist nicht steuerpflichtig. Ein Steuerberater sollte die individuelle Situation prüfen (Finanztip Steuerfolgen Widerruf, 2024; BMF Schreiben Basisrente, 2024).

Mein Vertrag ist von 2006 — ist es nicht längst zu spät?

Nein — im Gegenteil. Verträge aus den Jahren 2005 bis 2010 haben die höchsten Erfolgsquoten beim Widerruf (85–92 %), weil die Widerrufsbelehrungen in dieser Zeit besonders häufig fehlerhaft waren. Das BGH-Urteil IV ZR 161/23 hat klargestellt: Bei fehlerhafter Belehrung gibt es kein „zu spät" — das Widerrufsrecht besteht zeitlich unbegrenzt (BGH IV ZR 161/23; Versicherungsombudsmann, 2023).

Kann der Versicherer mich dafür bestrafen?

Nein. Der Widerruf ist Ihr gesetzliches Recht. Der Versicherer darf Sie nicht benachteiligen, andere Verträge (Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit) beeinträchtigen oder Ihnen zukünftige Vertragsabschlüsse verweigern. Das Gleichbehandlungsprinzip im Versicherungsrecht schützt Sie vollumfänglich (§ 305 ff. BGB; VVG Gleichbehandlungsgrundsatz).

Kostenfrei & unverbindlich Vertrag prüfen lassen. Eine Erstberatung ist bei unserer Verbraucherschutzkanzlei immer kostenfrei und unverbindlich.

Fazit: „Nicht kündbar" ist nicht das Ende

Die Rürup-Rente lässt sich nicht kündigen. Aber sie lässt sich widerrufen — wenn die Voraussetzungen stimmen. Und bei 30 bis 50 Prozent der Verträge aus der Hochphase 2005 bis 2015 stimmen sie.

Der Unterschied zwischen „Vertrag weiterlaufen lassen" und „Vertrag widerrufen" kann — wie das Rechenbeispiel zeigt — mehrere Hunderttausend Euro betragen. Es lohnt sich, die wenigen Minuten in eine Prüfung zu investieren.

Rechtsanwalt Stefan Seehofer ist einer der wenigen Anwälte in Deutschland, die ein BGH-Urteil im Bereich Basisrenten-Widerruf erstritten haben. Seit über 10 Jahren prüft und widerruft er fehlerhafte Verträge — mit dokumentierten Erfolgsquoten, die für sich sprechen.

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Quellen

  • BGH (Bundesgerichtshof) — Urteil IV ZR 161/23, Oktober 2023 (Widerrufsbelehrung Basisrente, ewiges Widerrufsrecht)
  • OLG Braunschweig — Urteil 11 U 316/21, Oktober 2023 (Konkretisierung BGH-Doktrin)
  • Versicherungsombudsmann — Jahresbericht und Beschwerdestatistik Rürup-Renten, 2023–2024
  • Verbraucherzentrale Bundesverband — Basisrenten-Ratgeber, Marktuntersuchung, Fehlerquoten, 2024
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg — Marktuntersuchung Basisrenten-Kosten, 2024
  • Finanztest (Stiftung Warentest) — Rückkaufswerte Basisrenten, Kostenvergleich, 2023
  • Assekurata — Marktausblick Lebensversicherung, Renditeentwicklung, 2024
  • GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) — Lebensversicherung in Zahlen, Musterbedingungen Rechtsschutz, 2024
  • BMF (Bundesministerium der Finanzen) — Schreiben zur Basisrente, Besteuerungsanteile, 2024–2025
  • BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) — Auslegungsentscheidung Basisrente, Leitlinien Provisionsoffenlegung, 2023–2024
  • Deutsche Bundesbank — Basiszinssatz und Verzugszinsentwicklung, 2024
  • Finanztip — Steuerfolgen Widerruf Basisrente, 2024
  • OLG München — Schadenersatz-Urteile bei Falschberatung Altersvorsorge, 2023

Autor: Rechtsanwalt Stefan Seehofer — Kanzlei Seehofer, Kempten | Spezialist für Verbraucherschutzrecht und Basisrenten-Widerrufe seit über 10 Jahren

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