Fachanwaltskanzlei Seehofer erstreitet Schmerzensgeldzahlung von 3.000,00 €
Unsere Kanzlei, die Verbraucherschutzkanzlei Seehofer im Süden Deutschlands, hat im Rahmen eines Auskunfts- und Schadensersatzverfahrens gegen die Deezer S.A. ein Versäumnisurteil erstritten dahingehend, dass Deezer unserer Mandantschaft eine vollständige Auskunft gemäß der DSGVO erteilen muss und darüber hinaus einen immateriellen Schadensersatzbetrag, also quasi ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 € zuzüglich Zinsen bezahlen muss wegen der nicht bzw. nicht vollständig erteilten Auskunft.
Unsere Fachanwaltskanzlei Seehofer erstreitet somit vor dem Amtsgericht Traunstein ein DSGVO Urteil gegen die Deezer S.A. u.a. mit einer Schmerzensgeldzahlung von 3.000,00 €
Kommentar des Verbraucherschutzanwalts Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom September 2023 zeigt, dass sich die Rechtsprechung in die richtige Richtung entwickelt. Die DSG VO, die seit Mai 2018 gilt, wird von vielen Firmen und Unternehmen nach wie vor unterschätzt, gerade auch von Unternehmen im Bereich der sozialen Medien. Ein Auskunftsanspruch – der jedem Nutzer von sozialen Medien zusteht- kann bei nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung dazu führen, dass eine erhebliche Schmerzensgeldzahlung bzw. ein immaterieller Schadensersatz vom Unternehmen an den Kunden zu bezahlen ist. Dies zeigt deutlich das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Amtsgerichts Traunstein.
Die Verbraucherschutzkanzlei Seehofer steht im Bereich der DSGVO sowie der Datenleck-Fälle stets und gerne für eine kostenfreie Vorprüfung zur Verfügung.