Vertrauen beginnt mit Transparenz. Bereits in der Vorprüfung erhalten Sie alle Informationen, die Sie für Ihre Entscheidungsfindung benötigen: "Soll ich den Widerruf wagen? Wie hoch sind Risiko und Erfolgsaussichten." FAchanwalt Stefan Seehofer besprecht mit Ihnen persönlich Ihre möglichen Ansprüche und die Wahrscheinlichkeit mit der wir diese gemeinsam geltend machen können.
- 12.07.2021
- Lebensversicherung
- RA Stefan Seehofer
Die Kanzlei Seehofer hat für einen Mandanten, der im Jahr 2005 einen Rentenversicherungsvertrag bei der früheren AachenMünchener Lebensversicherung AG, der jetzigen Generali Deutschland Lebensversicherung AG abgeschlossen hat, mit einem erfolgreichen Widerspruch im außergerichtlichen Bereich einen Mehrwert von rund 16.000,00 € (!) erzielt, was etwa 20% über dem zuletzt mitgeteilten Rückkaufswert lag.
Der betroffene Mandant hatte sich an unsere Kanzlei gewandt mit der Überprüfung des Vertrags „die Wunschpolice“, der im Mai 2005 bei der damaligen AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen worden war. Nachdem die Prüfung der Kanzlei ergeben hatte, dass die verwendete Widerspruchsbelehrung angreifbar ist, gelang es der Kanzlei Seehofer nach einem im Mai 2021 erklärten und nachher begründeten Widerspruch, einen Rückabwicklungsbetrag zu erzielen, der etwa 20% über dem zuletzt mitgeteilten Rückkaufswert lag, was einem Betrag von etwa 16.000€ entsprach. Insofern konnte mit dem Widerspruch sogar ein Betrag erzielt werden, der deutlich über den bislang eingezahlten Beitr gen lag, nämlich etwa knapp 32.000€ (!). Der diesbezügliche Rückabwicklungsanspruch wurde von der jetzigen Generali Deutschland Lebensversicherung AG dann auch im Juni 2021 anerkannt.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer:
Dieser Fall einer Rentenversicherung bei der früheren AachenMünchener Lebensversicherung AG aus dem Jahr 2005 zeigt, dass auch ein Widerspruch, der etwa 16 Jahre (!) nach Vertragsabschluss erklärt wird erfolgreich sein kann. Grund ist die Verwendung einer falschen Widerspruchsbelehrung durch die damalige AachenMünchener Lebensversicherung AG. Wir machen die Erfahrung, dass in etwa 80% der von uns geprüften Fälle eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung bzw. Rücktrittsbelehrung vorliegt. Dabei ist aber zu beachten, dass Ansprüche wegen einer fehlerhaften Belehrung grundsätzlich nur bei Verträgen geltend gemacht werden können, die im Zeitraum vom 29.07.1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, in Ausnahmefällen auch bei Verträgen, die ab dem 01.01.1991 abgeschlossen wurden. Dabei ist es grunds tzlich unerheblich, ob die Verträge mittlerweile vorzeitig beendet wurden oder nicht.
Maßgeblich ist allein die Verwendung einer fehlerhaften Belehrung. Unser Rat an alle Lebens- und Rentenversicherungskunden: Wir befinden uns in „verrückten“ und unberechenbaren Zeiten, bei denen auch m gliche Pleiten von Lebensversicherungsunternehmen nicht auszuschlie en sind. Daher sollten alle betroffenen Kunden die noch bestehenden Verträge auf eine solche Widerspruchsm glichkeit (welche grundsätzlich auch für Riesterverträge gilt) überprüfen lassen. Es kann sich lohnen und zu einem Erlös von vielen tausend Euro führen!
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